Homohochzeit - Lebenspartnerschaft


Hier möchte ich ein wenig zum Thema niederschreiben.



1989

Erste Homohochzeit:
Am 1. Oktober lassen sich in Kopenhagen (Dänemark)
Eigil und Axel Axgil als erstes Männerpaar weltweit ihre Partnerschaft eintragen.
Es folgen Norwegen (1993) und Schweden (1995), die eine registrierte, staatlich
beglaubigte Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ermöglichen.


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1. Die Lebenspartnerschaft - Teil 1 <-- zurück zum Inhaltsverzeichnis Teil 2 --> 1. Vorbemerkung zum Sprachgebrauch 2. Verlobung 3. Begründung der Lebenspartnerschaft -- 3.1. Wer kann eine Lebenspartnerschaft eingehen? -- 3.2. Welche Behörde ist zuständig? -- 3.3. Welche Papiere brauchen wir? -- 3.4. Gebühren -- 3.5. Zeremonie, Trauzeugen 4. Lebenspartnerschaftsnamen und Begleitname 1. Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Das neue Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Menschen wird vom Gesetz „Lebenspartnerschaft" genannt, und die Menschen, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, heißen laut Gesetz "Lebenspartner". Die üblichen Kurzbezeichnungen für den Familienstand sind im "Datensatz für das Meldewesen" festgelegt, der für die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen vorgeschrieben ist. Der Datensatz wird von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände unter Federführung des Bundesministeriums des Innern herausgegeben und ist mit Wirkung vom 01.08.2001 wie folgt geändert worden (siehe Blatt 1401 des Datensatzes): LD = ledig VH = verheiratet VW = verwitwet GS = geschieden LP = Lebenspartnerschaft LV = Lebenspartner verstorben LA = Lebenspartnerschaft aufgehoben FU = Familienstand unbekannt Eine gesetzliche Grundlage für diese Kurzbezeichnungen gibt es nicht. Üblicherweise pflegen aber auch alle anderen öffentlichen und privaten Organisationen und Firmen die im "Datensatz für das Meldewesen" vorgeschriebenen Kurzbezeichnungen zu verwenden, damit ihre Systeme kompatibel sind. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Familienstand "ledig" etwas anderes als der Familienstand "Lebenspartnerschaft". Lebenspartner dürfen deshalb in Personaldateien nicht als "ledig" gespeichert werden. Ist dies doch geschehen, können Lebenspartner verlangen, dass die über sie gespeicherten unrichtigen Daten berichtigt werden (siehe undere Rechtsprechungsliste, in der noch weitere Urteile aufgeführt sind). Da der Ausdruck Lebenspartner bisher auch für nichteheliche Partner und Partnerinnen üblich war, hat das Gesetz für nichtehelich verbundene bzw. nicht eingetragene Personen den Begriff „Lebensgefährte" eingeführt. Für die Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Lebensgefährten verwenden die Juristen die Bezeichnung „eheähnlich", um sie von den gleichgeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaften abzugrenzen. Zugleich diente diese „Begriffsjurisprudenz" bislang dazu, den nichtehelichen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Rechte abzusprechen, die eheähnlichen Lebensgemeinschaften zugesprochen wurden. Wie werden wir selbst unsere Partnerschaften bezeichnen? Uns sind Lesben und Schwule sympathisch, die selbstbewusst davon sprechen, dass sie „heiraten" bzw. „verheiratet" sind, und die ihren Mann und ihre Frau als das vorstellen, was sie sind, nämlich „mein Mann" bzw. „meine Frau". Siehe dazu auch unten: 8.2. Wo müssen wir die Begründung der Lebenspartnerschaft angeben?. 2. Verlobung Dieter und Rolf einigen sich, dass sie eine Lebenspartnerschaft begründen und zusammenziehen wollen, sobald Dieter sein Staatsexamen geschafft hat. Im Rahmen einer kleinen Verlobungsfeier überrascht Rolf Dieter mit einer teueren Armbanduhr. Rolf mietet eine größere Wohnung an und kauft für Dieter einen „Hochzeitsanzug". Dieser verliebt sich auf seiner Examensparty in einen anderen Mann und lässt die „Verlobung" platzen. Bekanntermaßen ist das Verlöbnis ein Eheversprechen. Seit dem 01.01.2005 können sich nunmehr auch Schwule und Lesben “rechtswirksam” verloben. Das LPartG alter Fassung sah diese Möglichkeit nicht vor. Eine Verlobung von Lesben und Schwulen hatte bislang keinerlei rechtliche Bedeutung. Die neue Fassung nimmt nun Bezug auf die entsprechenden Regelungen im Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Folgerichtig handelt es sich bei der Verlobung von Schwulen und Lesben um ein “Lebenspartnerschaftsversprechen”. Das Verlöbnis ist ein Vertrag, dessen Schließung an keine Form gebunden ist. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass das Verlöbnis durch eine Zeitungsanzeige öffentlich bekannt gemacht wird. Das Verlöbnis begründet eine Verpflichtung zur Eingehung der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft. Die Einhaltung dieser Verpflichtung kann jedoch nicht durch eine Klage durchgesetzt werden. Auch das Versprechen einer Strafe – also der Zahlung eines Geldbetrages – für den Fall, dass die Eingehung der Ehe/Lebenspartnerschaft unterbleibt, ist unwirksam. Sollte ein solches Versprechen gegeben worden sein, können hieraus keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden. An dieser Stelle soll kurz auf den veralteten Rechtsbegriff des “Kranzgeldes” eingegangen werden, der erstaunlicherweise auch vielen jungen Menschen noch immer ein Begriff ist und oft für einen pauschalen Schadensersatzanspruch für den Fall der Lösung des Verlöbnisses gehalten wird. Einen solchen gesetzlichen Anspruch gibt es jedoch nicht und hat es nie gegeben. Das “Kranzgeld” war in § 1300 BGB geregelt und sah einen Schadensersatzanspruch für die unbescholtene Verlobte vor, die ihrem Verlobten mit Blick auf die baldige Heirat vorehelichen Geschlechtsverkehr gestattet hatte. Nach der Lösung des Verlöbnisses sollte die Frau eine finanzielle Wiedergutmachung für seelische Schmerzen und die Einbuße sozialer Wertschätzung erhalten. Das Kranzgeld ist inzwischen abgeschafft und ist nicht zu verwechseln mit der noch immer gültigen Regelung des § 1298 BGB, die den Ausgleich von tatsächlichen materiellen Schäden vorsieht, die dadurch entstanden sind, dass im Hinblick auf die zu schließende Ehe/Lebenspartnerschaft Aufwendungen gewissermaßen umsonst getätigt wurden. Bei einer Lösung des Verlöbnisses steht dieser Anspruch nicht nur dem Verlobten zu, der an dem Verlöbnis festhalten wollte, sondern auch dessen Eltern, ja sogar dritten Personen wie Verwandten und Freunden, die entsprechende Aufwendungen tätigten. Die Aufwendungen müssen nach den konkreten Umständen als angemessen erscheinen. Für unangemessen hohe Aufwendungen kann kein Ersatz verlangt werden. Dieter muss Rolf daher die Kosten für den Hochzeitsanzug ersetzen (und erhält dafür freilich auch den Anzug). Auch die durch die Anmietung einer größeren Wohnung verursachten Mehrkosten kann Rolf ersetzt verlangen. Wichtig ist, dass die Aufwendungen unterblieben wären, wenn die Lösung des Verlöbnisses vorausgesehen worden wäre. Wollte Rolf unabhängig von seiner Verlobung mit Dieter ohnehin eine neue Wohnung dieser Größe beziehen, so könnte er keinen Ersatz verlangen. Gleiches gilt natürlich, wenn Rolf nachträglich den Entschluss fasst, die neue Wohnung auf alle Fälle zu behalten. Ein Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der von dem Verlöbnis Zurücktretende durch einen “wichtigen Grund” zu diesem Schritt veranlasst wurde (z.B. Verlust der gegenseitigen Zuneigung oder aber eine plötzliche schwere Erkrankung des Zurücktretenden). Schließlich können die Verlobten gemäß § 1301 BGB im Falle der Lösung des Verlöbnisses auch das zurückverlangen, was sie einander geschenkt haben. Rolf kann daher von Dieter die teuere Armbanduhr zurückfordern, die er ihm anlässlich der Verlobung geschenkt hatte. Der Anspruch gilt übrigens für alle Geschenke, nicht nur für die anlässlich der Verlobung getätigten. Von zentraler Bedeutung ist, dass Verlobte als “Angehörige” im Sinne des Gesetzes gelten. Ihnen steht daher ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Das gilt für alle Verfahrensarten, ausgenommen die Steuerverfahren vor den Finanzämtern und den Finanzgerichten. Der dafür maßgebliche § 15 AO sollte durch den bisher gescheiterten LPartGErgGE entsprechend geändert werden. In der Praxis werden auch verschiedengeschlechtlich zusammenlebende Lebensgefährten als Verlobte behandelt und ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden, selbst wenn sie tatsächlich nicht vorhaben, demnächst zu heiraten. Das wird in Zukunft bei gleichgeschlechtlichen zusammenlebenden Lebensgefährten genauso gehandhabt werden. 3. Begründung der Lebenspartnerschaft -- 3.1. Wer kann eine Lebenspartnerschaft eingehen? Wenn § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG verlangt, dass die beiden Lebenspartner das gleiche Geschlecht haben müssen, knüpft die Norm damit nur an das Geschlecht, nicht aber an die sexuelle Identität an. Es genügt also, dass es sich um zwei Männer oder zwei Frauen handelt. Ob sie lesbisch bzw. schwul oder heterosexuell sind, ist irrelevant. Das LPartG eröffnet damit auch Heterosexuellen gleichen Geschlechtes die Möglichkeit, eine Lebenspartnerschaft zu begründen. Die Zulässigkeit einer Ehe hängt übrigens ebenfalls nur vom Geschlecht der Verlobten, nicht aber von ihrer sexuellen Identität ab. Ob und was sexuell in einer Lebenspartnerschaft oder einer Ehe geschieht, geht den Staat nichts an! -- 3.2. Welche Behörde ist zuständig? Das LPartG hat die Bestimmung der "zuständigen Behörde" den Ländern überlassen, weil das Gesetz sonst nur mit Zustimmung des Bundesrats hätte verabschiedet werden können. Nach den Landesausführungsgesetzen sind zuständig in: Baden-Württemberg: in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden (letzteres bedeutet: in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen) Bayern: die Notare; Berlin: die Standesbeamten der Bezirke; Brandenburg: die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte; Bremen: die Standesbeamten; Hamburg: die Standesbeamten; Hessen: der Gemeindevorstand (also die Gemeinde- und Stadtverwaltungen); Mecklenburg-Vorpommern: die Standesbeamten; Niedersachsen: die Standesbeamten; Nordrhein-Westfalen: die Standesbeamten; Rheinland-Pfalz: die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen; Saarland: die Gemeinden; Sachsen: die Standesbeamten Sachsen-Anhalt: die Standesbeamten; Schleswig-Holstein: die Standesbeamten; Thüringen: die Landkreise und kreisfreien Städte. Wenn Länder die Gemeinden, Stadtverwaltungen oder kreisfreien Städte für zuständig erklärt haben, heißt das nicht, dass die Lebenspartnerschaften dort überhaupt nicht auf den Standesämtern eingegangen werden können. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, ihrerseits die Standesbeamten für zuständig zu erklären und viele haben das inzwischen auch getan. Man muss sich deshalb jeweils vor Ort erkundigen, welche Stelle zuständig ist. Maria und Sylvia wohnen in Fulda. Dort kann man die Lebenspartnerschaft nicht beim Standesamt begründen. Maria und Sylvia möchten unbedingt auf dem Standesamt „heiraten" und zwar in Köln. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Wohnungen der Lebenspartner, bei mehreren Wohnungen nach ihrer Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind danach mehrere Behörden zuständig, haben die Lebenspartner die Wahl. Wollen die Lebenspartner die Lebenspartnerschaft vor einer örtlich unzuständigen Behörde begründen, so muss vorher die örtlich zuständige Behörde bescheinigen, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis entgegensteht. Diese Möglichkeit ist aber nicht in allen Landesausführungsgesetzen vorgesehen (siehe die Zuständigkeitsvorschriften in den Landesausführungsgesetzen). Die Lebenspartnerschaft kann zur Zeit noch nicht bei den deutschen Auslandsvertretungen eingegangen werden. In einigen Bundesländern ist es möglich, dort eine Lebenspartnerschaft auch dann zu begründen, wenn man in Deutschland keinen Wohnsitz hat. Maßgebend ist dann der gewöhnliche Aufenthaltsort, das ist z.B. der Ort, an dem man sich während eines Urlaubs in Deutschland aufhält (siehe die Ausführungsgesetze der Bundesländer und dort jeweils die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit). Unabhängig davon kann man bei allen bayerischen Notaren die Lebenspartnerschaft begründen. Man braucht dort nicht zu wohnen oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. -- 3.3. Welche Papiere brauchen wir? Bei der Anmeldung für eine Eingetragene Lebenspartnerschaft muss man - genauso wie bei der Anmeldung für eine Eheschließung - die Identität, die Namensführung, den Familienstand und den Wohnsitz für die Zuständigkeit nachweisen. Die Lebenspartner müssen demgemäß vorlegen: Personalausweis oder Reisepass; wenn die Lebenspartner und -partnerinnen im Inland gemeldet sind, eine Bescheinigung der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde über ihre Vor- und Familiennamen, ihren Familienstand, ihren Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit; eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer Eltern oder, falls sie in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen oder als Kind angenommen worden sind, ihre Abstammungsurkunde; wenn sie schon verheiratet oder verpartnert waren, ihre Abstammungsurkunde und eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familien-/ Lebenspartnerschaftsbuch ihrer letzten Ehe/Lebenspartnerschaft oder, falls für diese Ehe/Lebenspartnerschaft kein Familien-/Lebenspartnerschaftsbuch geführt wird, die Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde; wenn Lebenspartner und -partnerinnen schon verheiratet oder verpartnert waren, sind alle früheren Ehen und Lebenspartnerschaften und die Art der Auflösung anzugeben. Die Auflösung muss nachgewiesen werden. Ist die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht auf einem deutschen Standesamt oder einer deutschen Behörde geschlossen worden, ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen nachzuweisen, es sei denn, dass eine entsprechende Prüfung bereits anlässlich einer früheren Eheschließung oder Verpartnerung im Inland durchgeführt worden ist; Lebenspartner mit ausländischer Staatsangehörigkeit müssen diese durch eine amtliches Ausweispapier mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachweisen. Der Familienstand ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimatlandes nachzuweisen (sogenannte Ledigkeitsbescheinigung). Die Bescheinigungen dürfen in der Regel nicht älter als sechs Monate sein. Ob ausländische Urkunden legalisiert (Das ist eine besondere Form der Beglaubigung.) sein müssen, ist unklar. Manche Behörden verlangen die Legalisierung, andere nicht. Danach muss man sich erkundigen. Das Auswärtige Amt hat den Standesämtern und den sonst zuständigen Behören empfohlen, bei etwa 20 Staaten die vorgelegten Dokumente vor einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft immer zu überprüfen. Zu diesem Zweck werden die Dokumente über das Auswärtige Amt an die jeweilige deutsche Botschaft geschickt, die sie von einem vereidigten Anwalt überprüfen lässt. Diese Prüfung ist kostenpflichtig. Da im Vorfeld nicht genau gesagt werden kann, was die Prüfung kostet, muss das Paar 255,00 € hinterlegen. Wird es billiger, gibt es den Restbetrag zurück. Wie lange die Prüfung dauert, kann man vorher nicht genau sagen. Genauere Einzelheiten findet Ihr auf der Webseite des Auswärtigen Amtes: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laender/Konsularisches/Urkundenverkehr/UrkundenverkehrTeilB.html#t5 Viele Standesbeamten richten sich hinsichtlich der Frage, welche Papiere von ausländischen Verlobten beigebracht werden müssen, nach der sogenannten "Kölner Liste Online". Dort hat das OLG Köln für die verschiedenen Länder zusammengestellt, welche Papiere ausländische Verlobte für die Befreiung von der Beibringung eines Ehezeugnisses vorlegen müssen. Für ausländische Verlobte, die sich verpartnern wollen, ist zwar kein "Lebenspartnerschaftszeugnis" vorgeschrieben. Sie müssen aber, wie erwähnt, eine Bescheinigung ihrer Heimatbehörde darüber beibringen, dass sie ledig sind. Manche Staaten stellen eine solche Bescheinigung nur aus, wenn die Person genannt wird, die geheiratet werden soll. Andere verlangen (zusätzlich) eine notariell beglaubigte Bestätigung des Verlöbnisses. In solchen Fällen oder wenn die Beschaffung der erforderlichen Nachweise aus anderen Gründen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, können auch andere beweiskräftige Bescheinigungen anerkannt werden. Notfalls darf der zuständige Beamte eidesstattliche Versicherungen der Partner entgegennehmen. -- 3.4. Gebühren „Gutwillige" Bundesländer erheben nur dieselben Gebühren wie bei Eheschließungen. Diese sind nicht „kostendeckend". Die anderen Länder lehnen es ab, Lebenspartnerschaften genauso wie Ehen zu behandeln und berechnen angeblich kostendeckende, wesentlich höhere Gebühren. -- 3.5. Zeremonie, Trauzeugen Über die „Trauungszeremonie" sagt das LPartG nur, dass die Partner „gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären" müssen, „miteinander eine Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen" (§ 1 Abs. 1 LPartG). Manche Landesausführungsgesetze bestimmen ergänzend, dass der Standesbeamte die Betroffenen einzeln befragen soll, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen (Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein). Wenn die Lebenspartner die Frage bejaht haben, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist (Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein). Die Erklärung kann in Gegenwart von bis zu zwei volljährigen Zeugen erfolgen, die die Lebenspartnerschaftsurkunde mit unterschreiben sollen (Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein). In den Ländern, in denen solche ergänzende Vorschriften fehlen, steht es den Standesbeamten oder sonst zuständigen Beamten frei, wie sie die Zeremonie gestalten und ob sie die Mitwirkung von Trauzeugen zulassen, sofern nicht ihre Vorgesetzen ihnen bindende Weisungen erteilt haben. Man sollte deshalb mit den Beamten besprechen, wie man sich die Zeremonie wünscht. Es wird nur wenige Beamte geben, die zwei Menschen einen bedeutenden Tag und eine schöne Feierstunde verderben möchten. Letztlich liegt es an den Paaren selbst, wie sie den Tag und das Zeremoniell gestalten. Wenn sich die Partner nach dem "Ja-Wort" küssen, wenn sie Ringe austauschen, einer (oder beide) einen Blumenstrauß in das Publikum werfen - oder was auch immer -, niemand wird es ihnen in dieser Stunde untersagen können. 4. Lebenspartnerschaftsnamen und Begleitname Ehegatten „sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen)" (§ 1355 BGB), Lebenspartner „können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen". Tun die Lebenspartner das nicht, führen sie ihren bisherigen Namen weiter (§ 3 LPartG). Lebenspartner können den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen eines der Partner zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Wahl des Lebenspartnerschaftsnamens einzutragen ist (§ 3 Abs. 4 LPartG). Das kann ein anderer Namen als der ursprüngliche Geburtsname sein, wenn sich z. B. der Geburtsname durch Adoption geändert hat. Die Erklärungen über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens sollen bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Sie werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten oder der sonst zuständigen Behörde erfolgen. Die Partner können den Lebenspartnerschaftsnamen aber auch später festlegen. Eine Frist existiert dafür nicht. Die späteren Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Hat man sich einmal für einen Lebenspartnerschaftsnamen entschlossen, ist eine nachträgliche Korrektur der Wahl nicht möglich. Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Wahl des Begleitnamens erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten oder der sonst zuständigen Behörde bei der Begründung der Lebenspartnerschaft oder nachträglich durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung. Eine Frist besteht dafür nicht. Anders als die Wahl des Lebenspartnerschaftsnamens ist die Wahl des Begleitnamens widerruflich. Nach dem Widerruf ist die Wahl eines neuen Begleitnamens unzulässig. Man kann daher die Position des Begleitnamens nicht nachträglich durch Widerruf ändern. Corinna hieß ursprünglich Schmidt. Sie war zuvor mit Olaf Meiningen verheiratet und heißt deshalb – genauso wie ihre beiden Kinder - Meiningen. Sie will mit Angela Schön eine Lebenspartnerschaft eingehen. Zum Lebenspartnerschaftsnamen können die beiden ihre Geburtsnamen oder den Ehenamen von Corinna bestimmen. Dasselbe würde gelten, wenn "Meiningen" der Lebenspartnerschaftsname von Corinna wäre. Corinna und Angela haben somit folgende Wahlmöglichkeiten: Sie wählen keinen Lebenspartnerschaftsnamen. Dann behalten sie ihre Namen "Meiningen" und "Schön". Sie können die Namen "Meiningen", "Schmidt", "Schmidt-Meiningen", "Meiningen-Schmidt" oder "Schön" zum Lebenspartnerschaftsnamen wählen. Wenn sich die beiden für den Doppelnamen Schmidt-Meiningen" oder "Meiningen-Schmidt" als Lebenspartnerschaftsnamen entscheiden, muss Corinna zunächst erklären, dass sie ihren Geburtsnamen "Schmidt" ihrem Ehe- (oder Lebenspartnerschaftsnamen) "Meiningen" voranstellen oder anfügen will (§ 1355 Abs. 5 bzw. § 3 Abs. 3 LPartG). Dagegen können Corinna und Angela ihren Lebenspartnerschaftsnamen nicht aus ihren Geburtsnamen "Schmidt" und "Schön" bilden. Die Kombination "Schmidt-Schön" oder "Schön-Schmidt" ist als Lebenspartnerschaftsname nicht möglich. Wenn Corinna bereits "Schmidt-Meiningen" oder "Meiningen-Schmidt" heißt und sich die beiden für den Namen "Meiningen" als Lebenspartnerschaftsnamen entscheiden, muss Corinna zunächst ihre frühere Erklärung widerrufen, dass ihr Geburtsname "Schmidt" ihrem Ehenamen "Meiningen" vorangestellt oder angefügt werden soll (§ 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB bzw. § 3 Absatz 2 Satz 4 LPartG). Wenn sich die beiden für die Lebenspartnerschaftsnamen "Schmidt" oder "Meiningen" entscheiden, kann Angela ihren Geburtsnamen "Schön" dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen (Angela Schön-Schmidt bzw. Angela Schön-Meiningen") oder anfügen (Angela Schmidt-Schön" oder Angela Meiningen-Schön). Corinna kann dagegen keinen Begleitnamen wählen, weil ihr Name "Schmidt" bzw. "Meiningen" zum Lebenspartnerschaftsnamen geworden ist. Wenn sich die beiden für den Lebenspartnerschaftsnamen "Schön" entscheiden, kann Corinna ihren Geburtsnamen "Schmidt" oder ihren Ehenamen "Meiningen" dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen (Corinna Schmidt-Schön bzw. Corinna Meiningen-Schön) oder anfügen (Corinna Schön-Schmidt" oder Corinna Schön-Meiningen). Angela kann dagegen keinen Begleitnamen wählen, weil ihr Name "Schön" zum Lebenspartnerschaftsnamen geworden ist. Wenn die beiden den Doppelnamen "Schmidt-Meiningen" oder "Meiningen-Schmidt" zum Lebenspartnerschaftsnamen wählen, darf Corinna ihren Geburtsnamen "Schön" dem Doppelnamen nicht voranstellen oder anfügen. Wenn Corinna bereits "Schmidt-Meiningen" oder "Meiningen-Schmidt" heißt und sich die beiden für den Lebenspartnerschaftsnamen "Schön" entscheiden, darf Corinna nicht Ihren Doppelnamen, sondern nur den Namensbestandteil "Schmidt" oder "Meiningen" dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen. Wenn Corinna und Angela als Lebenspartnerschaftsnamen einen anderen Namen als "Meiningen" wählen, können Corinna und Angela den Kinder von Corinna mit Zustimmung des Vaters ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen (§ 9 Abs. 5 LPartG i.V.m. § 1618 Satz 2 bis 6 BGB) Das nennt man Einbenennung. (siehe unten: 9.2. Einbenennung). Corinna Meiningen geb. Schmidt und Angela Schön habe Ihre Lebenspartnerschaft vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsrechts begründet. Sie hätten sich gern "Meiningen" genannt. Da damals aber nur die Geburtsnamen zum Lebenspartnerschaftsnamen gewählt werden konnten, haben sie keinen Lebenspartnerschaftsnamen gewählt. Da der Lebenspartnerschaftsname auch später festgelegt werden kann, können Corinna und Angela jetzt den Namen "Meiningen" wählen. Da Corinna und Angela den Namen "Meiningen" damals nicht wählen konnten, haben sie sich für den Namen "Schön" entschieden. Wenn Corinna und Angela den Namen "Meiningen" noch immer schöner finden, können sie diesen bis zum 12.02.2006 durch Erklärung gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachträglich wählen. 5. Güterstand und Lebenspartnerschaftsverträge -- 5.1. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft Die Lebenspartner leben gemäß § 6 LPartG wie Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht in einem Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Die §§ 1363 Abs. 2 bis § 1390 BGB gelten entsprechend. Das LPartG alter Fassung sah vor, dass sich die Lebenspartner vor Eingehung der Lebenspartnerschaft über ihren Güterstand erklären müssen. Dies ist nun nicht mehr erforderlich. Erklären die Lebenspartner nichts über ihren Güterstand, so leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Lebenspartner getrennt. Rechte und Forderungen stehen den Partnern zu, die sie vor oder während der Partnerschaft erworben haben bzw. erwerben. Ein Konto bzw. ein Bankguthaben bleibt im Vermögen des Partners, auf dessen Namen es lautet. Das gilt auch für die Schulden. Jeder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen selbst. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist also ein Güterstand der Gütertrennung. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Zugewinn, den die Partner während der Partnerschaft erzielt haben, nach Beendigung der Partnerschaft ausgeglichen wird. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Lebenspartners sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Lebenspartner nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden (§ 1374 BGB). Endvermögen ist das Vermögen, das einem Lebenspartner nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört (§ 1375 BGB). Dem Endvermögen eines Lebenspartners wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass der Lebenspartner nach Eintritt des Güterstandes unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, Vermögen verschwendet hat oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Lebenspartner zu benachteiligen, es sei denn, dass die Vermögensminderung mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstandes eingetreten ist oder wenn der andere Lebenspartner mit ihr einverstanden war. Erhöht sich das Vermögen eines Lebenspartners während des Güterstandes durch Erbschaften oder Schenkungen, dann werden diese nicht dem Endvermögen, sondern dem Anfangsvermögen zugerechnet und auf diese Weise bei der Berechnung des Überschusses nicht berücksichtigt. Das gilt aber nicht für Wertsteigerungen des privilegierten Vermögens nach dem Erwerb. Nicht in den Ausgleich einbezogen werden Versorgungsanwartschaften, die die Lebenspartner während des Gütertandes erworben haben. Ihr Ausgleich erfolgt gesondert durch den sogenannten Versorgungsausgleich (siehe unten: 6. Versorgungsausgleich). Haben die Lebenspartner den Bestand und den Wert des einem Lebenspartner gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Lebenspartner zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist. Jeder Lebenspartner kann verlangen, dass der andere Lebenspartner bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Wenn kein Verzeichnis aufgenommen worden ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Lebenspartners seinen Überschuss darstellt (§ 1377 BGB), das heißt, wenn die Höhe des Anfangsvermögens streitig ist, wird nur das berücksichtigt, was der betreffende Lebenspartner beweisen kann. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Lebenspartners beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Partners um ein Viertel erhöht (siehe unten: 10.1. Gesetzliche Erbfolge). -- 5.2. Verfügungen über Vermögen im Ganzen Valentina ist Eigentümerin eines großen Grundstücks mit Haus, dessen Wert insgesamt etwa 600.000,00 € beträgt. Daneben hat sie noch Wertpapiere in Höhe von circa 15.00,00 € und einen Mercedes-Benz im Wert von circa 30.000,00 €. Sie hat im Jahr 2002 mit Christine eine Lebenspartnerschaft begründet und Beide haben damals den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft gewählt. Im Februar 2005 verkauft Valentina das Haus mit Grundstück an Jan. Hierfür ist ein notarieller Vertrag erforderlich. Der Notar sieht den Trauring an Valentinas Hand und fragt, ob sie verheiratet sei. Auf ihre Antwort, dass sie in einer Lebenspartnerschaft lebe, erklärt ihr der Notar, dass sie den Vertrag nicht ohne Zustimmung "ihrer Frau" abschließen dürfe, wenn sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebe. Valentina und Christine hatten nach altem Recht zunächst im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft gelebt. Dieser ist nach § 21 Abs. 1 LPartG am 01.01.2005 in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft übergegangen, wenn die Lebenspartner - wie Valentina und Christine - nichts anderes vereinbart haben. Nach § 1365 Abs. 1 BGB darf ein Lebenspartner, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, über "sein Vermögen im Ganzen" nur mit Einwilligung des anderen Partners verfügen. Dadurch soll der andere Lebenspartner vor einer Gefährdung seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich geschützt werden. Ein Verstoß gegen diese Norm ist deshalb hinreichender Grund für eine Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1386 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zum anderen soll die Vorschrift die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Lebenspartnerschaft sicherstellen. Wegen dieser Zwecke hat die Rechtsprechung die Anwendung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus ausgedehnt. Auch die Verfügung über nahezu das ganze Vermögen ist danach unzulässig. Im Regelfall ist anzunehmen, dass das Geschäft nahezu das gesamte Vermögen betrifft, wenn es sich auf mehr als 85% des Vermögens bezieht. Bei sehr großen Vermögen müssen mehr als 90% betroffen sein. Im Beispielfall hat Valentina außer dem Grundstück noch Vermögen im Wert von 45.000,00 €. Dies sind weniger als 10 % des Gesamtvermögens. Sie benötigt für die Verfügung also die Einwilligung von Christine. Bis zum 01.01.2005 galt § 1365 BGB für alle Lebenspartner unabhängig davon, in welchem Vermögensstand sie lebten. Er wurde jedoch regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Lebenspartner Vermögenstrennung oder einen anderen Vermögensstand vereinbart haben. Diese Vereinbarungen gelten weiter. -- 5.3. Haushaltsgegenstände Die Lebenspartner Ingmar und Berthold leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und bewohnen zusammen ein Haus mit Garten in Hamburg. Ingmar hatte vor einiger Zeit gusseiserne Gartenstühle und Kissen gekauft, auf denen - wie sich herausstellte - Berthold aber aufgrund seiner Rückenerkrankung nicht gut sitzen kann. Während Berthold auf Geschäftsreise ist, bekommt Ingmar Besuch von Maria, der die Stühle gut gefallen. Ingmar ist froh, die Stühle endlich loszuwerden und verkauft sie Maria zu einem Freundschaftspreis. Nach seiner Rückkehr ist Berthold verärgert, er meint, Ingmar hätte ihn fragen müssen. Hier geht es mit den Gartenstühlen um Haushaltsgegenstände. Diesmal findet sich die Regelung in § 1369 BGB. Danach darf ein Partner, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, über die ihm gehörenden Gegenstände des gemeinsamen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung verpflichten, wenn der andere Partner einwilligt. Zweck der Regelung ist die Erhaltung der Substanz des gemeinsamen Zusammenlebens. Sehr streitig ist, ob die Vorschrift auch anwendbar ist, wenn die Haushaltsgegenstände dem anderen Lebenspartner gehören. Irene hat eine Couch „in die Lebenspartnerschaft eingebracht", die sie als Studentin vom Sperrmüll organisiert hatte. Da Irene und Corinna inzwischen beide sehr gut verdienen, ersetzen sie die alte Couch durch eine sehr teure Designer-Sitzgarnitur aus Leder. Sie bezahlen das „Prachtstück" je zur Hälfte. Beide leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Für Lebenspartner, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bestimmt § 1370 BGB, dass Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, Eigentum des Lebenspartners werden, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben. Im Beispielsfall wird also Irene Eigentümerin der neuen Sitzgarnitur. Die Vorschrift gilt nicht für Haushaltsgegenstände, die es bisher im Haushalt nicht gab. Die Eigentumszuordnung dieser Gegenstände richtet sich nach allgemeinen Regeln, also vor allem danach, wer die Anschaffung bezahlt. Wenn also im Beispielsfall Irene und Corinna noch keine Polstergarnitur besessen hätten, würde die neue Garnitur Miteigentum von Irene und Corinna. Bis zum 01.01.2005 galten §§ 1369 und 1370 BGB für alle Lebenspartner unabhängig davon, in welchem Vermögensstand sie lebten. Sie wurden jedoch regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Lebenspartner Vermögenstrennung oder einen anderen Vermögensstand vereinbart haben. Diese Vereinbarungen gelten weiter. -- 5.4. Modifizierung der Zugewinngemeinschaft Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist u. a. deshalb eingeführt worden, um bei einer Scheidung die Ehefrau als Hausfrau und als Mitarbeitende bei Kleingewerbetreibenden und Landwirten an dem Vermögen zu beteiligen, das auch durch ihre Arbeitsleistung mit erworben worden ist. Bei Lebenspartnern gibt es dieselbe Situation, wenn einer von ihnen nicht (voll) erwerbstätig ist, sondern die Kinder betreut und den Haushalt versorgt, oder wenn er im Geschäft oder in der Praxis des anderen mitarbeitet. In diesen Fällen ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft sinnvoll. Anders mag es sein, wenn beide Lebenspartner berufstätig sind, ihre Einkommen und Vermögen getrennt halten und nur Beiträge in die gemeinsame Haushaltskasse leisten. Hier ist der Ausgleich des Zugewinns nach einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft oft nicht erwünscht. Andererseits hat die Zugewinngemeinschaft den Vorteil, dass sie im Fall der Beendigung der Lebenspartnerschaft durch Tod den gesetzlichen Erbteil des Überlebenden erhöht und die Pflichtteilsansprüche überlebender Eltern des Verstorbenen verringert. Man sollte deshalb in diesen Fällen nur den Ausgleich des Zugewinns für den Falle der Beendigung der Lebenspartnerschaft durch Aufhebung ausschließen (siehe das Muster im Anhang). Als weiter Modifizierung kommen in Betracht: die Herausnahme bestimmter Gegenstände aus der Zugewinngemeinschaft (z.B. ein Geschäft oder die Beteiligung an einem Unternehmen), die einverständliche Festlegung des Wertes von Vermögensgegenständen oder von anderen Ausgleichsquoten. -- 5.5. Andere Güterstände Wenn die Lebenspartner ihren Güterstand anders regeln oder die Zugewinngemeinschaft modifizieren wollen, müssen sie einen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen. § 7 LPartG verweist insofern auf die §§ 1409 bis 1563 BGB. Dabei steht es den Lebenspartnern frei, wie sie ihre Vermögensbeziehungen gestalten wollen. Sie können Gütertrennung vereinbaren und so ihre Vermögensverhältnisse auch während der Lebenspartnerschaft vollkommen auseinander halten. Zulässig sind auch Modifikationen der Zugewinngemeinschaft oder der anderen Güterstände für Eheleute oder sonstige Regelungen ganz nach den persönlichen Bedürfnissen der Lebenspartner. Die Entscheidung für einen Vermögensstand ist keine Festlegung für alle Ewigkeit. Die Lebenspartner können den Güterstand nachträglich jederzeit einvernehmlich ändern. -- 5.6. Lebenspartnerschaftsverträge Der Lebenspartnerschaftsvertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Anders als bei der Begründung der Lebenspartnerschaft brauchen die Lebenspartner aber nicht persönlich anwesend zu sein. Stellvertretung ist zulässig. Auch die Bevollmächtigung des anderen Lebenspartners ist möglich. Muster für Lebenspartnerschaftsverträge sind im Anhang abgedruckt. Maria ist Kinderärztin mit gut gehender Praxis, Sofie gut verdienende Grafikerin und Werbetexterin in einer Medienagentur. Bevor beide eine Lebenspartnerschaft eingehen, vereinbaren sie Gütertrennung und schließen sowohl den Versorgungsausgleich als auch den nachpartnerschaftlichen Unterhalt aus. Nach drei Jahren erkrankt Sofie an Depressionen und muss ihre Berufstätigkeit aufgeben. Sie erhält nur eine kleine Rente. Nach fünf Jahren hält Maria das Zusammenleben mit der depressiven Sofie nicht mehr aus und betreibt die Aufhebung der Partnerschaft. Sofie verlangt von Maria "Aufstockungsunterhalt" (siehe dazu: 12.3. Der nachpartnerschaftliche Unterhalt). Der finanziell gut gestellte 45jährige Rudolf hat sich in den 20jährigen Thailänder Wong verliebt und möchte mit Wong eine Lebenspartnerschaft eingehen, damit Wong nach Deutschland kommen kann. Da Rudolf Angst hat, dass die Lebenspartnerschaft wegen des großen Altersunterschieds scheitern könnte, besteht er auf dem Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages. In ihm vereinbaren beide Gütertrennung und verzichten auf den nachpartnerschaftlichen Unterhalt sowie den Versorgungsausgleich. Wong lässt sich auf den Vertrag ein, weil er sonst nicht nach Deutschland hätte kommen können. Er will hier studieren. Beide gehen davon aus, dass Wong sich nach Abschluss des Studiums selbst wird unterhalten können. Ihre Lebenspartnerschaft scheitert nach vier Jahren. Wong hat zwar inzwischen sein Studium beendet, aber bisher nur gelegentlich Aushilfsjobs gefunden. Wegen des guten Einkommens von Rudolf erhält er kein Arbeitslosengeld II. Eheverträge werden neuerdings von den Gerichten daraufhin überprüft, ob die Vorteile und Lasten zu einseitig verteilt worden sind. Bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition können die Verträge unwirksam oder unanwendbar sein. Für Lebenspartnerschaftsverträge gibt es noch keine entsprechende Rechtsprechung. Wir gehen aber davon aus, dass die Gerichte über Lebenspartnerschaftsverträge nach denselben Grundsätzen urteilen werden. Der Bundesgerichtshof formuliert sie für Eheverträge folgendermaßen: Eheverträge dürfen den Schutzzweck des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts nicht beliebig unterlaufen. Das wäre dann der Fall, wenn durch den Ehevertrag eine evident einseitige und von der individuellen Gestaltung der partnerschaftlichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatte - unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatte - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich zählt der Bundesgerichtshof in der nachfolgenden Reihenfolge (zu den einzelnen Unterhaltstatbeständen siehe: 12.3. Der nachpartnerschaftliche Unterhalt): den Betreuungsunterhalt, der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition derEhegatten unterliegt, den Krankheitsunterhalt den Unterhalt wegen Alters den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit den Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt den Aufstockungsunterhalt den Ausbildungsunterhalt Der Versorgungsausgleich ist ein vorweggenommer Altersunterhalt und rangiert deshalb auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt Der Zugewinnausgleich ist der Disposition der Ehegatten am weitesten zugänglich. Die Vereinbarung von Gütertrennung macht deshalb einen Ehevertrag grundsätzlich nicht sittenwidrig. Wenn sich die Lebenspartner über die Gültigkeit eines Lebenspartnerschaftsvertrags streiten, muss der Richter nach dieser neuen Rechtsprechung zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - prüfen, ob der Lebenspartnerschaftsvertrag schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Aufhebungsfall führt, dass ihm - losgelöst von der künftigen Entwicklung der Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) die Anerkennung zu versagen ist, so dass an seine Stelle die gesetzlichen Regelungen treten. Soweit ein Lebenspartnerschaftsvertrag danach Bestand hat, muss der Richter sodann - im Rahmen einer Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit eine Lebenspartner die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Aufhebungsfall gegenüber einer vom anderen Lebenspartner begehrten gesetzlichen Aufhebungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Lebenspartner auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Lebenspartners und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Lebenspartnerschaft unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der partnerschaftlichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Kommt danach der Richter zu dem Ergebnis, dass sich ein Lebenspartner auf den Vertrag nicht berufen kann, hat der Richter die Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Diese Rechtsprechung ist noch sehr neu und es ist noch weitgehend unklar, wie sich die zitierten allgemeinen Grundsätze im konkreten Streitfall auswirken. Für die Beispielsfälle kann man wohl Folgendes sagen: Der Lebenspartnerschaftsvertrag zwischen Maria und Sofie ist nicht sittenwidrig (Wirksamkeitskontrolle). Wenn Lebenspartner gegenseitig auf den Versorgungsausgleich und den nachpartnerschaftlichen Unterhalt verzichten, liegt darin keine unangemessene Belastung, wenn beide Lebenspartner einer etwa gleichwertigen Berufstätigkeit nachgehen und sich die Hausarbeit teilen. Im Beispielsfall haben sich aber die Lebensverhältnisse geändert, sie entsprechen nicht mehr der ursprünglichen gemeinsamen Lebensplanung. Deshalb kann sich Marie auf den Ausschluss des nachpartnerschaftlichen Unterhalts nicht mehr berufen (Ausübungskontrolle). Sie wird Sofie Aufstockungsunterhalt zahlen müssen. Bei Rudolf und Wong verhält es sich ähnlich. Wong kann sich entgegen der ursprünglichen Planung nicht selbst unterhalten. Außerdem ist der Ausschluss des nachpartnerschaftlichen Unterhalts wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam, wenn sich die Vertragsparteien im Zeitpunkt des notariellen Vertrages der Sozialhilfebedürftigkeit eines der beiden Partner bewusst waren oder sich einer solchen Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen haben. Rudolf muss deshalb Wong solange unterhalten, bis dieser eine angemessene Arbeit findet. 6. Versorgungsausgleich -- 6.1. Ausgleichspflicht Seit 1977 werden im Scheidungsverfahren die Versorgungsanwartschaften, die die Eheleute während der Ehe erworben haben, ausgeglichen. Dieser Versorgungsausgleich findet nun auch zwischen Lebenspartnern statt, wenn ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben wird. Ausgeglichen werden insbesondere: Renten und Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Pensionen und Pensionsanrechte sowie Renten und Anrechte auf Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten, VBL-Leistungen, Direktversicherungen...) oder aus privaten Rentenversicherungsverträgen. Voraussetzung ist, dass diese Anrechte auf eigener Arbeit oder auf dem Einsatz des eigenen Vermögens eines der Lebenspartner beruhen. Ausgleichspflichtig ist der Lebenspartner, der während der Lebenspartnerschaft insgesamt höhere Versorgungsanrechte erworben hat als der andere Lebenspartner. Dem anderen steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Andrea hat während ihrer Lebenspartnerschaft mit Marlene 100 € an Versorgungsanwartschaften erworben. Marlene hingegen 300 €, also 200 € mehr. Andrea bekommt nun die Hälfte dieser 200 €, also 100 €, als Ausgleichsberechtigte übertragen; auf Kosten der Versorgungsanwartschaften von Marlene, die Ausgleichspflichtige ist. Beide haben also nach Beendigung ihrer Lebenspartnerschaft eine Versorgungsanwartschaft in Höhe von 200 €. Der Versorgungsausgleich findet natürlich erst recht statt, wenn der eine Partner bisher über keinerlei Rentenanwartschaften verfügte. In diesem Fall wird für ihn durch den Versorgungsausgleich eine Rentenanwartschaft begründet. Hätte in obigem Beispielsfall Andrea noch keine Rentenansprüche erworben, würden ihr 150 EUR von Marlenes Rentenanwartschaften übertragen. Beziehen beide Lebenspartner zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Rente, so gilt das bereits Gesagte naturgemäß für die Rentenzahlung selbst. Was aber gilt, wenn nur einer der Lebenspartner zu diesem Zeitpunkt eine Rente bezieht? Eberhard bezieht bereits seit einem Jahr Rente. Sein ehemaliger Lebenspartner Martin muss noch 5 Jahre lang zur Arbeit gehen. Martins Rentenanwartschaften sind geringer als Eberhards Rente. Der Versorgungsausgleich sieht die entsprechende Erhöhung seiner Anwartschaften vor. Wird Eberhards Rentenauszahlung deshalb sofort um den entsprechenden Betrag gekürzt? Nein! Dies ist erst dann der Fall, wenn auch Martin seine Rente bezieht, also erst in fünf Jahren (siehe unten: 6.3. Versorgungskürzung beim ausgleichspflichtigen Lebenspartner). Bei Emma und Martha ist es umgekehrt. Emma ist im Versorgungsausgleich die Ausgleichspflichtige, muss jedoch noch fünf Jahre lang zur Arbeit gehen, während Martha, die ausgleichsberechtigt ist, bereits seit einem Jahr Rente bezieht. Hier erhöht sich selbstverständlich Marthas Rentenauszahlung sofort um den Betrag, um den Emmas Anwartschaften gemindert wurden. -- 6.2. Ausgleichsform Die Form des Versorgungsausgleichs bestimmt sich nach der auszugleichenden Versorgung: Anrechte des ausgleichspflichtigen Lebenspartners in der gesetzlichen Rentenversicherung werden dadurch ausgeglichen, dass dem ausgleichsberechtigten Lebenspartner ein Teil dieser Anrechte übertragen wird; sind Anrechte auf eine Beamtenversorgung auszugleichen, werden für den ausgleichsberechtigten Lebenspartner grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung neue Anrechte begründet. In beiden Fällen erwirbt also der ausgleichsberechtigte Lebenspartner eine eigenständige Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der er — wie jeder andere Versicherte auch — im Falle von Alter oder Invalidität Leistungen erhält. Andere Anrechte des ausgleichspflichtigen Lebenspartners werden, wenn die maßgebende Versorgungsregelung (Gesetz, Satzung, Tarifvertrag, Einzelvereinbarung etc.) dies vorsieht, unter den Lebenspartnern real geteilt: Für den ausgleichsberechtigten Lebenspartner werden Versorgungsanrechte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung - sei es bei dem Träger der auszugleichenden Versorgung, sei es bei einem anderen Versorgungsträger - begründet. Ist für die auszugleichende Versorgung eine solche Realteilung nicht vorgesehen, der Versorgungsträger jedoch öffentlich-rechtlich organisiert, erhält der ausgleichsberechtigte Lebenspartner - ebenso wie beim Ausgleich von Beamtenpensionen - Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung; dies ist insbesondere bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und vielfach bei berufsständischen Versorgungen der Fall. Die bisher geschilderten Ausgleichsformen nennt man „öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich". In bestimmten Fällen, in denen ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht möglich ist, greift der "schuldrechtliche Versorgungsausgleich" ein. Das ist insbesondere bei privaten Betriebsrenten der Fall, sofern diese keine Realteilung vorsehen. Hier wird für den Berechtigten kein Anrecht bei einem Versorgungsträger begründet. Der Berechtigte kann lediglich von dem ausgleichspflichtigen Lebenspartner selbst Zahlung einer Geldrente in Höhe der Hälfte des durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch nicht ausgeglichenen Wertunterschieds verlangen. Dieser Rentenanspruch steht dem ausgleichsberechtigten Lebenspartner allerdings erst zu, wenn nicht nur er, sondern auch der Verpflichtete die Voraussetzungen eines Versorgungsfalles erfüllt; der Anspruch erlischt mit dem Tod des ausgleichspflichtigen Lebenspartners, kann dann jedoch unter Umständen gegen den Versorgungsträger geltend gemacht werden. Beide Nachteile werden vermieden, wenn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durch einen erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ersetzt wird: So kann z. B. zum Ausgleich einer Betriebsrente bis zum Betrag von derzeit rund 47 € (früheres Bundesgebiet) ein anderes Anrecht des Verpflichteten, etwa auf eine gesetzliche Rente oder auf eine Beamtenversorgung, herangezogen werden. Der Verpflichtete muss von diesem Anrecht einen entsprechend höheren Betrag an den Berechtigten „abgeben", dafür bleibt ihm seine Betriebsrente ungeschmälert belassen. Übersteigt die auszugleichende Betriebsrente diesen Betrag, kann dem Verpflichteten aufgegeben werden, zugunsten des Berechtigten wegen des übersteigenden Betrages Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Die Beitragszahlungspflicht muss dem Verpflichteten allerdings wirtschaftlich zumutbar sein; dabei können Ratenzahlungen angeordnet werden. Kommt ein erweiterter öffentlich-rechtlicher Ausgleich nicht in Betracht (etwa, weil dem Mann keine anderen, anstelle der Betriebsrente heranziehbaren Versorgungsanrechte zustehen) und sind ihm Beitragszahlungen wirtschaftlich nicht zumutbar, verbleibt es beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. In diesem Fall kann der Ausgleichsberechtigte vom Verpflichteten die Abfindung künftiger Ansprüche verlangen, soweit diesem die Abfindung wirtschaftlich zumutbar ist. Nach dem Tod des Verpflichteten kann der Berechtigte die Ausgleichsrente von dem Träger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung beanspruchen, wenn die für diese Versorgung maßgebende Regelung (z. B. Gesetz, Tarif- oder Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Satzung) eine Hinterbliebenenversorgung vorsieht und der Berechtigte die Voraussetzung eines Versorgungsfalles erfüllt. Die Rente wird jedoch höchstens in Höhe der Hinterbliebenenversorgung und längstens für die Dauer dieser Versorgung gezahlt. -- 6.3. Versorgungskürzung beim ausgleichspflichtigen Lebenspartner Ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Versorgung des ausgleichspflichtigen Lebenspartners gekürzt, sobald bei ihm der Versorgungsfall (z.B. Ruhestand) eintritt. Diese Kürzung ist gleichsam das „Entgelt" für die eigenständigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die der ausgleichsberechtigte Lebenspartner im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erwirbt. Der Erwerb dieser Anrechte ist endgültig; folgerichtig ist auch die Kürzung beim ausgleichspflichtigen Lebenspartner vom weiteren Schicksal der vom ausgleichsberechtigten Lebenspartner erworbenen Anrechte unabhängig. Eberhard bezieht bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft bereits seit einem Jahr Rente. Sein ehemaliger Lebenspartner Martin muss noch fünf Jahre lang zur Arbeit gehen. Martins Rentenanwartschaften sind geringer als Eberhards Rente. Der Versorgungsausgleich sieht die entsprechende Erhöhung seiner Anwartschaften vor. Wird Eberhards Rentenauszahlung deshalb sofort um den entsprechenden Betrag gekürzt? Die Versorgung beim ausgleichspflichtigen Lebenspartner wird grundsätzlich auch dann gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte Lebenspartner aus seinen Anrechten noch keine Leistungen erhält, weil er die Voraussetzungen eines Versorgungsfalles noch nicht erfüllt. Ausnahmsweise unterbleibt die Kürzung allerdings bis zum Eintritt eines Leistungsfalles auf Seiten des Ausgleichsberechtigten, wenn der Ausgleichsverpflichtete im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits versorgungsberechtigt ist (Rentner- oder Pensionärsprivileg). Von ihr ist ferner abzusehen, solange der ausgleichspflichtige Lebenspartner dem ausgleichsberechtigten Lebenspartner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist oder nur deshalb nicht verpflichtet ist, weil er aufgrund der Versorgungskürzung zu Unterhaltsleistungen nicht in der Lage ist. Nähere Auskünfte erteilt der zuständige Versorgungsträger. Da Eberhard bereits bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft Rentner war, wird seine Rente erst dann gekürzt, wenn auch Martin seine Rente bezieht, also erst in 5 Jahren. Bei Emma und Martha ist es umgekehrt. Emma ist im Versorgungsausgleich die Ausgleichspflichtige, muss jedoch noch 5 Jahre lang zur Arbeit gehen, während Martha, die ausgleichsberechtigt ist, bereits seit einem Jahr Rente bezieht. Hier erhöht sich selbstverständlich Marthas Rentenauszahlung sofort um den Betrag, um den Emmas Anwartschaften gemindert wurden. Was gilt im Falle des Todes eines ehemaligen Lebenspartners? Die Lebenspartnerschaft zwischen Helmut und Uwe wurde aufgehoben. Im Versorgungsausgleich war Helmut Ausgleichsberechtigter. Uwes Rentenanwartschaften wurden zu Helmuts Gunsten gemindert. Drei Jahre später stirbt Helmut bei einem Verkehrsunfall im Alter von 48 Jahren. Die Versorgungskürzung bei dem ausgleichspflichtigen Lebenspartner wird grundsätzlich auch nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Lebenspartners fortgesetzt; dies gilt nur dann nicht, wenn dem Berechtigten und seinen Hinterbliebenen aus dem im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistungen gewährt worden sind, deren Wert insgesamt zwei Jahresrenten wegen Alters übersteigt. Da Helmut noch keine Leistungen aus seiner Rentenversicherung bezog, wird nun die Minderung von Uwes Rentenanwartschaften wieder rückgängig gemacht. Gleiches würde gelten, wenn Helmut zum Zeitpunkt seines Todes nicht länger als 2 Jahre Rente bezogen hätte. -- 6.4. Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wird bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft durchgeführt. Im Aufhebungsurteil wird deshalb bestimmt, ob und in welcher Höhe Anrechte übertragen oder neu begründet werden. Leistungen aus diesen Anrechten erhält der ausgleichsberechtigte Lebenspartner allerdings erst, wenn die hierfür maßgebenden Voraussetzungen in seiner Person erfüllt sind; Altersrente steht ihm zum Beispiel erst zu, wenn er die Altersgrenze erreicht und die erforderliche Wartezeit, auf die auch Anrechte aus dem Versorgungsausgleich angerechnet werden, erfüllt hat und etwaige sonstige Rentenvoraussetzungen nachweist. -- 6.5. Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen Renate ist Beamtin. Bei Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft errechnet das Familiengericht ein während der Lebenspartnerschaft erworbenes Pensionsanrecht in Höhe von 800 €. Es begründet deshalb für Renates Lebenspartnerin, die während der Lebenspartnerschaft keine Versorgung erworben hat, Anrechte auf eine gesetzliche Rente in Höhe von 400 €. Durch spätere Gesetzesänderungen sinkt der Wert der von Renate während der Lebenspartnerschaft erworbenen Pensionsanrechte auf 600 €. Bei der Aufhebung werden Versorgungsanrechte in Höhe des Wertes geteilt, den sie am Ende der Lebenspartnerschaft haben. Tritt später der Versorgungsfall ein, kann sich ergeben, dass die Versorgungsanrechte in der Zwischenzeit, etwa aufgrund geänderter Rechtsvorschriften, Wertveränderungen erfahren haben oder dass sie nunmehr in anderer Ausgleichsform ausgeglichen werden können. Entsprechendes gilt, wenn ein zunächst noch verfallbares Anrecht der betrieblichen Altersversorgung erst nach der früheren Entscheidung des Familiengerichts in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden kann, weil das Anrecht erst nach der Scheidung unverfallbar geworden ist. In einem solchen Fall kann jeder Lebenspartner die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beantragen, allerdings nur, wenn sich dadurch eine wesentliche Abweichung von der früheren Entscheidung ergibt. Die Abänderung kann erst verlangt werden, wenn ein Lebenspartner bereits Versorgungsleistungen bezieht oder das 55. Lebensjahr vollendet hat. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann Renate eine Abänderung der früheren Entscheidung verlangen. Anstelle der ursprünglichen 800 € werden jetzt nur noch 600 € ausgeglichen, so dass für Renates frühere Lebenspartnerin nur noch ein Anrecht in Höhe von 300 € begründet wird. -- 6.6. Sonstiges Der Versorgungsausgleich wird unabhängig davon durchgeführt, ob der Versorgungsfall bei einem oder beiden Lebenspartner bereits eingetreten ist, in welchem Güterstand die Lebenspartner gelebt haben und ob nach der Scheidung Unterhalt gezahlt werden muss oder nicht. Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, wenn es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse der Lebenspartner, vor allem ihrer Vermögensverhältnisse, grob unbillig wäre, den ausgleichspflichtigen Lebenspartnern in Anspruch zu nehmen; soweit der ausgleichsberechtigte Lebenspartner im Hinblick auf die Scheidung nachteilig auf seine Versorgungsrechte eingewirkt hat oder soweit der Berechtigte während der Lebenspartnerschaft über längere Zeit hinweg seine Pflicht, zum Lebenspartnerschaftsunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Der Versorgungsausgleich kann in einem notariell beurkundeten Lebenspartnerschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss ist jedoch unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Aufhebung beantragt wird. Für den wirtschaftlich schwächeren Partner bringt ein solcher Ausschluss unter Umständen erhebliche Risiken mit sich. Auch im Zusammenhang mit einem Aufhebungsverfahren kann eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen werden. Sie bedarf im Interesse des Schutzes des Lebenspartners mit den niedrigeren Versorgungsanrechten der notariellen Beurkundung und der Genehmigung durch das Familiengericht. Der Gesetzgeber muss den Versorgungsausgleich bis Mitte 2006 neu regeln. Die Kommission zur "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" hat eine wesentlich einfachere Regelung vorgeschlagen. Achtung! Wichtige Terminsache für alle Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Januar 2005 begründet wurden: Bis zum 31. Dezember 2005 müssen die Lebenspartner gegenüber dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht erklären, dass nach einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft der Versorgungsausgleich nach § 20 LPartG durchgeführt werden soll, sofern sie dies wollen. Diese Erklärung ist von einem Notar zu beurkunden und von beiden Lebenspartnern gegenüber dem Amtsgericht abzugeben. Wird diese Frist versäumt, kann ein Versorgungsausgleich bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht durchgeführt werden. 7. Wirkungen der Lebenspartnerschaft -- 7.1. Lebensgemeinschaft Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung (§ 2 LPartG). Die entsprechende Vorschrift für Ehegatten lautet: Die Lebenspartnern sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB). Lebenspartnerschaft und Ehe sind also beide, wie die Juristen sagen, Einstehungs- und Verantwortungsgemeinschaften. Das heißt: Jeder Lebenspartner muss den anderen unterstützen, soweit ihm das möglich ist, vor allem durch die Leistung von Unterhalt, aber auch durch Mithilfe im Haushalt und Geschäft, durch Pflege bei Krankheit, durch Unterstützung bei der Betreuung und Erziehung von Kindern usw. Über die Einzelheiten müssen sich die Lebenspartner absprechen. Sie haben es daher selbst in der Hand, wie sie ihre Partnerschaft gestalten. Aus der Tatsache, dass Lebenspartner, anders als Eheleute, nicht zur „Lebensgemeinschaft", sondern nur zur „gemeinsamen Lebensgestaltung" verpflichtet sind, folgern die Juristen, dass die Lebenspartner nicht zur häuslichen Lebensgemeinschaft und zur Geschlechtsgemeinschaft verpflichtet sind. Aber das ist alles sehr theoretisch. Es ist selbstverständlich, dass die Lebenspartner auch in diesen Bereichen auf die jeweiligen Vorstellungen und Wünsche des anderen Partners Rücksicht nehmen müssen. Sonst wird die Lebenspartnerschaft zerbrechen. Wenn ein Lebenspartner mit einem Dritten in der Ehewohnung Ehebruch begeht, kann der betrogene Lebenspartner dies beiden gerichtlich verbieten lassen. Ob die Gerichte bei Lebenspartnerschaften genauso entscheiden werden, ist noch offen. -- 7.2. Lebenspartnerschaftsunterhalt Aus der Verpflichtung der Lebenspartner zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung folgt ihre Verpflichtung „zum angemessenen Unterhalt" (§ 5 LPartG). Der angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Lebenspartner erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Lebenspartner zu befriedigen (§ 1360a Abs. 1 BGB). Das Maß richtet sich dabei nach den Lebensverhältnissen und dem sozialen Standard der Partner. Bei einem entsprechenden Lebensstandard gehören auch teure Nahrungsmittel, Kleidungsstücke oder Schmuckstücke zum angemessenen Unterhalt. Hinzu kommen Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse und ein angemessenes Taschengeld, wobei ebenfalls auf den Lebensstandard abzustellen ist. Zum Unterhalt gehört auch der sogenannte Prozesskostenvorschuss. Ist ein Lebenspartner nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Lebenspartner verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies – wie die Juristen sagen – der Billigkeit entspricht. Das gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Lebenspartnern gerichtet ist (§ 1360a Abs. 4 BGB). Eine persönliche Angelegenheit liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine enge Beziehung zur Person oder den persönlichen Verhältnissen der Lebenspartner aufweist. Dies trifft immer zu, wenn der Streit das Verhältnis der Lebenspartner zueinander (z.B. Klage des bedürftigen Lebenspartners auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft) oder ausschließlich einen Partner betrifft (z.B. Klage eines ausländischen Lebenspartners auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Streitigkeiten mit Dritten wegen Ehr- oder Körperverletzungen). Sonstige Streitigkeiten mit Dritten sind in der Regel ausgenommen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Streit auf der Lebenspartnerschaft basiert (z.B. Streit mit dem Arbeitgeber wegen der Gleichstellung mit Lebenspartnern beim Familienzuschlag). Wenn ein Lebenspartner gegen seinen Partner Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, erhält er vom Staat keine Prozesskostenhilfe. Die Kosten einer Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (sogenannter Altersvorsorgeunterhalt) gehören nicht zum Lebenspartnerschaftsunterhalt. Da noch nicht alle Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn ihr Partner stirbt, kann in diesem Punkt eine erhebliche Schutzlücke bestehen. Wird ein Lebenspartner, der den anderen unterhalten hat, bei einem Unfall getötet, muss der Schädiger bzw. dessen Versicherung den Unterhalt zahlen (§ 844 Abs. 2 BGB) Leistet ein Lebenspartner einen höheren Unterhaltsbeitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ersatz zu verlangen (§ 1360b BGB). Auf den Lebenspartnerschaftsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 5 Satz 2 LPartG i.V.m. §§ 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB). Zum Trennungsunterhalt siehe unten 11.1., zum nachpartnerschaftlichen Unterhalt siehe unten 12.3. -- 7.3. Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld und Waisengeld für Lebenspartner? Andreas hat sich gleich zu Beginn seines Studiums in Rudi verliebt und lebt seitdem mit Rudi zusammen. Rudi ist an der Uni als Akademischer Rat tätig. Andreas Vater hat jeden Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen. Andreas musste ihn deshalb auf Unterhalt verklagen. Beide wollen nun eine Lebenspartnerschaft eingehen. Für den Unterhalt bedürftiger Lebenspartner müssen deren Partner aufkommen. Die Eltern brauchen nur noch Unterhalt zu leisten, wenn die Partner dazu nicht in der Lage sind (§ 1608 BGB). Das ist bei Rudi nicht der Fall. Für seinen Vater fällt der Kinderfreibetrag bzw. der Anspruch auf Kindergeld ab dem Monat weg, der auf die Eingehung der Lebenspartnerschaft folgt, da die Unterhaltspflicht vorrangig bei Andreas Lebenspartner Rudi liegt. Wenn dieser auf Grund eines zu niedrigen Einkommens keinen Unterhalt leisten kann, muss der Kindergeldberechtigte einen neuen Antrag stellen und die mangelnde Leistungsfähigkeit des Lebenspartners seines Kindes nachweisen. Der Unterhaltsanspruch von Andreas gegen Rudi stellt zusammen mit Einkünften, die er ansonsten hat, eigene Einkünfte dar. Wenn diese 7.680 € im Kalenderjahr übersteigen, steht dem Vater kein Kinderfreibetrag bzw. kein Kindergeld mehr zu. Bei der Berechnung des durch Rudi zu leistenden Unterhalts muss Rudi aber auf jeden Fall das Existenzminimum in Höhe von 7.680 € verbleiben. Fazit: Für Studenten und andere Azubis, die noch von ihren Eltern unterhalten werden, ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft nur dann unproblematisch, wenn ihre Partner kein so hohes Einkommen haben, dass durch den Unterhaltsanspruch das Kindergeld weg fällt Beispiel (Siehe Nr. 63.4.2.5 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienlastenausgleichs, BStBl. I 2004, 743): Rudi hat nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und Steuern ein Netto-Einkommen in Höhe von 13.550 €. Er zahlt für sein Kind aus früherer Ehe aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung 3.680 € im Jahr. Andreas hat in den Semester-Ferien gearbeitet und Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.810 € erzielt; daneben hat er Bezüge in Höhe von 624 €. Die Höhe des anzurechnenden Einkommens von Rudi ist wie folgt zu ermitteln: Einkünfte und Bezüge von Andreas (ohne den Unterhalt von Rudi) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: 2.810 € abzgl. Werbungskosten-Pauschale: 920 € zuzüglich Bezüge: 624 € abzgl. Kosten-Pauschale: 180 € Summe: 2.334 € Netto-Einkommen von Rudi Einkommen laut Steuerbescheid: 13.550 € abzgl. Unterhaltsbelastung für Kind aus erster Ehe: 3.680 € Summe: 9.870 € Feststellung der Differenz: 9.870 € (2c) – 2.334 € (1e) = 7.536 € Ergebnis: grundsätzlich anzurechnender Betrag: die Hälfte von 7.536 €, also 3.768 € Ein Betrag von 3.768 € kann jedoch nicht angerechnet werden, da Rudi dann weniger als das Existenzminimum vom 7.680 € hätte. Anzusetzen ist daher die Differenz zwischen diesem und dem bereinigten Netto-Einkommen von 9.870 € (2c), also 2.190 €. Anzurechnende Unterhaltsleistung (4): 2.190 € Sonstige Einkünfte und Bezüge des Studenten Andreas: (1e) 2.334 € Gesamt-Betrag der Einkünfte und Bezüge des Studenten Andreas: 4.524 € Da Andreas mit diesem Betrag noch unter der Grenze von 7.680 € liegt, steht seinem Vater bzw. den Kindergeldberechtigten für ihn ein Kindergeldfreibetrag bzw. Anspruch auf Kindergeld zu. Für das Waisengeld gelten dieselben Grundsätze. § 61 Abs. 2 BemtVG verweist insoweit auf das Einkommensteuergesetz. -- 7.4. Schlüsselgewalt Die Lebenspartnerinnen Irene und Claudia leben in einer gemeinsamen Wohnung. Irene hat gerade Urlaub und bringt den Fernseher zur Reparatur. Am nächsten Tag bringt der Reparaturbetrieb das Gerät zurück und fordert von Claudia, die allein zuhause ist, 168,45 € für die Reparatur. Claudia meint, die Reparatur in diesem Betrieb sei viel zu teuer, sie wäre lieber zu Radio Müller gegangen, außerdem habe sie mit Irenes Auftrag nichts zu tun und zahlt dem Monteur nichts. Nach § 8 Abs. 2 LPartG ist § 1357 BGB auf die Lebenspartnerschaft anzuwenden. Diese Vorschrift regelt die sogenannte Schlüsselgewalt. Danach ist jeder Lebenspartner berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Partnerschaft mit Wirkung auch für den anderen Lebenspartner zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Lebenspartner berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Das gilt aber nicht, wenn die Lebenspartner getrennt leben. Im Beispielsfall handelt es sich um einen Fernsehreparaturauftrag. Dieser Vertrag steht im Zusammenhang mit dem Lebensbedarf der Partner, er dient - vielleicht anders als der Kauf eines sehr teuren Fernsehgerätes - der angemessenen Deckung des Lebensbedarfes. Dass die Reparatur woanders vielleicht billiger ist, steht der Angemessenheit nicht entgegen. Irene konnte mit dem Auftrag also auch Claudia wirksam verpflichten. Diese schuldet dem Reparaturbetrieb den vereinbarten Lohn. Die Schlüsselgewalt kann (z.B. im Lebenspartnerschaftsvertrag) beschränkt oder ausgeschlossen werden. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung aber nur, wenn sie ihnen bekannt oder wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen worden ist. -- 7.5. Zwangsvollstreckung Peter hat hohe Schulden. Eines Tages erscheint der Gerichtsvollzieher in der Wohnung, die Peter gemeinsam mit seinem Lebenspartner Erich bewohnt, und pfändet im Auftrag eines Gläubigers von Peter u.a. eine Vase aus Meißener Porzellan, die nicht Peter, sondern Erich gehört. Erich hatte die Vase von seiner Großmutter geerbt. Wenn Lebenspartner zusammenleben, haben sie an den Gegenständen in der Wohnung Mitbesitz. Daran knüpft § 1006 BGB die Vermutung, dass die Lebenspartner auch Miteigentümer der Gegenstände sind. Danach hätte der Gerichtsvollzieher die Vase nicht pfänden dürfen, da sich der Vollstreckungstitel nicht gegen beide Lebenspartner richtet, sondern nur gegen Peter. Außerdem darf der Gerichtsvollzieher in solchen Fällen nur Gegenstände pfänden, die sich im Alleingewahrsam des Vollstreckungsschuldners befinden. Da dies die Zwangsvollstreckung gegen Lebenspartner erheblich erschweren und zur Vermögensverschleierung einladen würde, enthält § 8 Abs. 1 LPartG eine von § 1006 BGB abweichende Sonderregelung. Danach wird zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider befindlichen beweglicher Sachen dem Schuldner gehören. Ergänzend bestimmt § 739 ZPO, dass der Schuldner in diesen Fällen als alleiniger Gewahrsamsinhaber gilt. Im Beispielsfall hat der Gerichtsvollzieher die Vase also zurecht gepfändet. Peter bleibt es überlassen, sich gegen die Pfändung durch eine sogenannte Vollstreckungsgegenklage zu wehren. Eine solche Klage hat nur dann Aussicht Erfolg, wenn Peter sein Eigentum (oder Miteigentum) nachweisen kann. Das wird ihm bei dem Erbstück sicher leicht gelingen. Die Vorschriften gelten nicht für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des anderen Lebenspartners bestimmten Gegenstände. Bei diesen Gegenständen wird nicht nur im Verhältnis zu den Gläubigern, sondern auch im Verhältnis der Lebenspartner untereinander vermutet, dass sie dem Lebenspartner gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind. Das ist für die Auseinandersetzung nach Beendigung der Lebenspartnerschaft von Bedeutung. Außerdem greifen die Vorschriften nicht ein für Gegenstände, die sich im Alleinbesitz eines Lebenspartners befinden, wenn die Partner getrennt leben. -- 7.6. Pfändungsschutz bei Altersrenten Peter ist 67 Jahre alt. Er bezieht aufgrund einer Altersvorsorgevertrages eine Altersrente von 700,00 €. Als ein Gläubiger die Rente pfändet, macht er gelten, die Rente sei wie Arbeitseinkommen unpfändbar. Der Gläuiger wendet ein, § 851c ZOP greife nicht, weil Peter in dem Altersvorsworgevertrag seinen Lebenspartner als Bezugsberechtigten benannt habe. Der neue § 851 c ZPO bestimmt: § 851c ZPO — Pfändungsschutz bei Altersrenten (1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. (...) Die Bundesregierung hatte in ihrem Gesetzentwurf für § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO folgende Fassung vorgeschlagen (BR-Drs. 618/05 v. 12.08.05): "3. die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist und ....." Danach hätten für die Altersrenten kein Hinterbliebener als Bezugsberechtigter benannt werden dürfen. Der Rechtsausschuss hat für die Ziffer 3 die Fassung vorgeschlagen, die Gesetz geworden ist (BT-Drs. 16/3844 v. 13. 12. 2006). In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses heißt es dazu (Seite 12): "Absatz 1 wird auf Hinterbliebene erweitert. In Anlehnung an den im Versorgungsrecht herrschenden Hinterbliebenenbegriff werden als Hinterbliebene zumindest der Ehegatte, die Kinder und Pflegekinder des Schuldners anzusehen sein." In der Beschlussempfehlung wird außerdem ausgeführt (S. 10/11): "Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, ..... Aus ihrer Sicht stelle sich aber die Frage, warum in dem aktuellen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen die im ersten Entwurf noch enthaltene Definition des Hinterbliebenenbegriffs weggefallen sei. Auch aus der aktuellen Begründung, in der lediglich auf den im Versorgungsrecht herrschenden Hinter- bliebenenbegriff verwiesen werde, werde nicht deutlich, ob hierunter auch die Lebenspartner von Schuldnern fielen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte daher folgenden Änderungsantrag: Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: In § 851c Abs. 1 Satz 2 ist der erste Satz wie folgt zu fassen: „Hinterbliebene im Sinne von Satz 1 Nr. 3 sind der Ehegatte oder Lebenspartner des Schuldners sowie die Kinder im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 2 b) des Einkommenssteuergesetzes.“ Begründung: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 3139) die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Im Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspart-nerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden Rechte und Pflichten in einer Lebenspartnerschaft denen in einer Ehe weiter angeglichen. Eine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern beim Pfändungsschutz würde einen Rückschritt der Bundesregierung in der Anerkennung der Lebenspartnerschaft bedeuten. Zudem verbietet das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung im Zivilrecht. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften beim Pfändungsschutz anders zu behandeln als verschiedengeschlechtliche Eheleute. Eine Ungleichbehandlung würde daher eine unzulässige Diskriminierung darstellen, die nicht nur dem Anliegen des AGG widerspricht, sondern auch gegen den verfassungsrechtlichen Gleichstellungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG und den europarechtlichen Vorgaben auf Grundlage des Art. 13 EGV widersprechen. Deshalb sind Lebenspartner bei der Definition der Hinterbliebenen im § 851c zu ergänzen. Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Daraufhin stellte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgenden weiteren Änderungsantrag: In der Begründung zum Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 851c ZPO-E) werde Absatz 2 wie folgt gefasst: „§ 851c Abs. 1 ZPO-E wird auf Hinterbliebene erweitert. Als solche sind Ehegatten, Lebenspartner, die Kinder und Pflegekinder des Schuldners anzusehen.“ Auch dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt." Danach muss befürchtet werden, dass die Gerichte für Altersvorsorgeverträge keinen Pfändungsschutz gewähren werden, wenn darin Lebenspartrner als Bezugsberechtige benannt werden. Gegen eine solche Auslegung spricht, dass es es in der Begründung des Rechtsausschusses heißt, als Hinterbliebene seien "zumindest" der Ehegatte, die Kinder und Pflegekinder des Schuldners anzusehen. Das ist geschehen, weil die CDU eine ausdrückliche Erwähnung der Lebenspartner im Gesetz und in der Gesetzesbegründung nicht wollte, der Rechtsausschuss aber andererseits die Berücksichtigung der Lebenspartrner beim Pfändungsschutz nicht ausschließen wollte. -- 7.7. Haftungserleichterung Michael bricht abends sehr eilig mit seinem Pkw auf und übersieht beim Einbiegen in die Straße seinen Lebenspartner Sebastian, der mit seinem Fahrrad in den Hof einbiegen will. Sebastian verletzt sich, außerdem entsteht ein Schaden an seinem neuen Mountain-Bike. Angelina ist Feinmechanikerin und immer sehr sorgfältig und bedächtig. Als sie eines Abends das Fenster hinter dem Schreibtisch ihrer Lebenspartnerin Moni öffnen will, übersieht sie die auf dem Schreibtisch abgestellte Kaffeetasse. Diese fällt um, und der Kaffee ergießt sich über die Tastatur des Computers von Moni. Die Tastatur ist nicht mehr zu gebrauchen. Bei schädigenden Handlungen haftet man nach § 276 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit und zwar auch für sehr geringe Fahrlässigkeit. Diesen Haftungsmaßstab mildert § 4 LPartG. Danach haben die Lebenspartner bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnissen ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Das bedeutet: Wenn Lebenspartner mit ihren eigenen Angelegenheiten „schlampig" umgehen, haften sie auch gegenüber ihren Partnern nicht für solche bei ihnen üblichen Fehler. Das gilt aber nicht für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln. Dafür haften auch Lebenspartner immer (§ 277 BGB). Außerdem findet die Haftungserleichterung keine Anwendung, wenn nicht nur das Verhältnis der Lebenspartner untereinander berührt ist, sondern wenn sich das Verhalten der Lebenspartner auf ein „öffentliches" Verhalten bezieht und der Partner nur zufällig verletzt wird. Das betrifft vor allem den Straßenverkehr. Im ersten Beispiel greift deshalb § 4 LPartG überhaupt nicht ein, im zweiten kann sich Angelina nicht auf § 4 LPartG berufen, weil sie auch in eigenen Angelegenheiten immer sehr sorgfältig ist. In § 1664 BGB ist die Haftung der Eltern gegenüber ihren Kindern bei Ausübung der elterlichen Sorge in gleicher Weise geregelt. -- 7.8. Versicherungen Albert und sein Lebenspartner Erich unternehmen am Sonntag einen Fahrradausflug. Unterwegs ist Erich von der schönen Landschaft so abgelenkt, das er mit dem vorausfahrenden Albert zusammenstößt. Dieser stürzt so unglücklich, dass eine längere Behandlung im Krankenhaus und eine langwierige Reha-Behandlung notwendig werden. Für die Kosten kommt die gesetzliche Krankenversicherung von Erich auf. In solchen Fällen gehen die Schadensersatzansprüche des Verunglückten auf die Krankenkasse oder die anderen Versicherungsträger über, soweit diese aufgrund des Schadensereignisses Leistungen zu erbringen haben. Sie können für diese Leistungen von dem Schädiger Regress verlangen. Ein solcher Regress ist aber ausgeschlossen, wenn der Schädiger der Lebenspartner des Verunglückten ist, mit diesem im Zeitpunkt des Unglücks in häuslicher Gemeinschaft gelebt und nur fahrlässig gehandelt hat. Albert braucht deshalb der Krankenkasse die Behandlungskosten nicht zu ersetzen. Albert und Erich sind keine Lebenspartner, sondern leben unverbindlich zusammen. Ob der Haftungsausschluss auch in einem solchen Fall eingreift, ist umstritten. Die Rechtsprechung hat bei gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten den Haftungsausschluss bisher abgelehnt. Dieselben Grundsätze gelten für die Leistungen von privaten Haftpflichtversicherungen. Auch hier ist der Regress nur ausgeschlossen, wenn der Schädiger der Lebenspartner des Geschädigten ist. Das ist bei gemeinsamen Haftpflichtversicherungen wichtig. Solche Versicherungsverträge enthalten eine Klausel, dass eventuelle Schadenersatzansprüche zwischen den Versicherungsnehmern ausgeschlossen sind. Dies hat für Lebenspartner keine Bedeutung, weil diese sich untereinander in der Regel nicht zu verklagen pflegen und Regressansprüche der Krankenkasse oder eines anderen Versicherungsträges sowie der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind. Anders dagegen bei Lebensgefährten. Hier muss bei Personenschäden mit Regressansprüchen der Krankenkasse oder eines anderen Versicherungsträgers, von Arbeitgebern und von Haftpflichtversicherungen gerechnet werden. Deshalb sollten Lebensgefährten beim Abschluss einer gemeinsamen Haftpflichtversicherung darauf achten, dass die gemeinsame Police eine Zusatzklausel enthält, dass Regressansprüche wegen Personenschäden von Sozialversicherungsträgern, Arbeitgebern und von Haftpflichtversicherungen mitversichert sind. -- 7.9. Verjährung Lebenspartner sollen sich nicht aus Angst vor Verjährung gezwungen fühlen, etwaige Ansprüche gegen ihre Partner gerichtlich geltend zu machen. Deshalb ist die Verjährung zwischen Lebenspartner gehemmt, solange die Lebenspartnerschaft besteht. Die Vorschrift gilt für alle Ansprüche zwischen den Lebenspartnern, selbst wenn diese noch aus einer Zeit vor Eingehung der Partnerschaft herrühren. 8. Angehörigenstatus -- 8.1. Familienangehöriger und Schwägerschaft Lesbische und schwule Paare haben immer wieder beklagt, dass sie vor dem Recht als Fremde gelten, gleichgültig wie lange sie zusammenleben. Diesen Zustand beendet § 11 LPartG. Absatz 1 stellt klar, dass Lebenspartner rechtlich als „Familienangehörige" anzusehen sind. Eine Reihe von Gesetzesbestimmungen verwenden nicht den Begriff „Familienangehöriger", sondern die Begriffe „Angehöriger" oder „Familie". Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sind damit ebenfalls die „Lebenspartner" gemeint. Allerdings gilt das nur, „soweit nicht anderes bestimmt ist". § 11 Abs. 1 LPartG greift deshalb nur ein, wenn ein Gesetz keine eigene Angehörigendefinition enthält. Dasselbe gilt für Vorschriften, die Rechtsfolgen an das Vorhandensein von Ehegatten knüpfen. Wenn diese Vorschriften nicht um den Lebenspartner erweitert worden sind, bleibt es dabei. Das hat zur Folge, dass die Lebenspartner nicht in allen Lebensbereichen als Angehörige ihres Partners gelten und nicht in allen Lebensbereichen den Ehegatten gleichgestellt worden sind. Nach § 11 Abs. 2 LPartG gelten die Verwandten eines Lebenspartners als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Ein Lebenspartner ist also mit sämtlichen Verwandten seines Lebenspartners verschwägert. Oder anders gewendet, jeder ist mit den Lebenspartnern seiner Verwandten verschwägert. Dagegen besteht keine Schwägerschaft zwischen den Lebenspartnern selbst sowie zwischen den Verwandten des einen Lebenspartners und den Verwandten des anderen. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgehoben wurde. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Das heißt, der Lebenspartner ist mit den Verwandten seines Lebenspartners in dem Maß verschwägert, wie dieser mit ihnen verwandt ist. Diese Regelung verweist auf § 1589 BGB. Danach sind Personen, die voneinander abstammen, in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Ein Lebenspartner ist daher mit den Eltern und den Kindern seines Lebenspartners im ersten Grad in gerader Linie verschwägert und mit den Geschwistern im zweiten Grad in der Seitenlinie. Viele Aufzählungen von Angehörigen in den verschiedenen Gesetzes verwenden den Ausdruck „Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten (und dritten) Grades in der Seitenlinie". Dazu gehören in Zukunft auch die Verwandten des Lebenspartners. Anders dagegen, wenn in den Vorschriften von „Geschwistern der Ehegatten und Ehegatten der Geschwister" die Rede ist, was häufig vorkommt. Dann fallen die Geschwister der Lebenspartner und die Lebenspartner der Geschwister" des Betroffenen nur unter die betreffende Vorschrift, wenn diese ausdrücklich entsprechend ergänzt worden ist. -- 8.2. Wo müssen wir die Begründung der Lebenspartnerschaft angeben? Gegenüber dem Arbeitgeber braucht man die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nur anzugeben, wenn man daraus Rechte ableiten will, z.B. die Berücksichtigung der Lebenspartnerschaft beim Ortszuschlag. Wenn man bei Bewerbungen nicht angeben will, dass man in einer Lebenspartnerschaft lebt, kann man die Formulierung wählen: „nicht verheiratet". "Ledig" wäre dagegen falsch. In den Lohnsteuerkarten werden die Lebenspartner weiter als „ledig" geführt, weil sie steuerlich wie Ledige behandelt werden (siehe das Kapitel 9.1.1. Einkommensteuer). Paare, die in einer Mietwohnung bereits zusammenleben, brauchen dem Vermieter nicht mitzuteilen, dass sie eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Anders dagegen, wenn der Lebenspartner nach der Begründung der Partnerschaft in die Mietwohnung einziehen soll, siehe dazu das Kapitel 4.2. Ich will meinen Partner in meine Wohnung aufnehmen. -- 8.3. Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht Lebenspartner steht in Verfahren, an denen ihr Partner beteiligt ist, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Das gilt für alle Verfahrensarten, ausgenommen die Steuerverfahren vor den Finanzämtern und den Finanzgerichten. Der dafür maßgebliche § 15 AO sollte durch den bisher gescheiterten LPartGErgGE entsprechend geändert werden. Zeugen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht haben, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung für sie selbst oder für ihre Angehörigen die Gefahr begründen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Zu den Angehörigen gehören auch die Lebenspartner. Das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht umfasst nun auch Verlobte. In der Praxis werden auch verschieden- und gleichgeschlechtlich zusammenlebende Lebensgefährten als Verlobte behandelt -- 8.4. Beistand, Strafantrag, Nebenklage In vielen Verfahren wird auf die engen Beziehungen zwischen dem Betroffenen und seinen Lebenspartnern Rücksicht genommen. Sie haben die Möglichkeit als Beistand an den Verfahren teilzunehmen, sie sollen vor bestimmten Entscheidungen gehört und müssen von Verhaftungen und Freiheitsentziehungen unterrichtet werden. Das Strafantragsrecht eines Lebenspartners geht mit dessen Tod in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf seinen Partner über, und er ist berechtigt, einen von seinem Lebenspartner gestellten Strafantrag nach dessen Tod zurückzunehmen. Wird ein Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet, kann sich der überlebende Partner dem Strafverfahren gegen den Täter als Nebenkläger anschließen. -- 8.5. Betreuung Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht in der Regel u.a. dem Lebenspartner des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen Gründen. Gegen die Entscheidung kann der Lebenspartner Beschwerde einlegen. Hat der Betroffene keinen Betreuer vorgeschlagen, dann muss das Gericht bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. -- 8.6. Zustellungen Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner erfolgen. Dazu gehören sowohl der Lebenspartner als auch der Lebensgefährte. -- 8.7. Versicherungen Wenn die gesetzlichen Krankenkassen, die Träger der Sozialhilfe oder private Versicherungen aufgrund von Schadensereignissen dem Geschädigten Leistungen erbringen, gehen dessen Schadensersatzansprüche in Höhe der Leistungen auf die Kassen und Versicherungen über. Sie können dann den Schädiger auf Ersatz in Anspruch nehmen. Der Regress ist aber ausgeschlossen, wenn der Schädiger nur fahrlässig gehandelt hat und ein Familienangehöriger ist, der mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dies gilt auch für Lebenspartner. -- 8.8. Untersuchungs- und Strafhaft Der Besuch bei einem Strafgefangenen kann nach § 25 StVollzG bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen sind, untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden. Bei Lebenspartnern und sonstigen Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB darf der Besuch dagegen nur untersagt werden, wenn dadurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Dasselbe gilt für das in § 28 StVollzG geregelte Recht des Strafgefangenen auf Briefwechsel mit seinem Lebenspartner und seinen sonstigen Angehörigen. Die Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten in diesem Bereich hat auch Auswirkungen auf die Besuchsfrequenz und die Dauer der Besuche (§ 24 Abs. 1 StVollzG). Die Anstalt muss Besuche von Lebenspartnern - genauso wie bei Ehegatten - in dem Umfang gestatten, wie das ohne Beeinträchtigung der Ordnung der Anstalt möglich ist. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für Besuche bei und den Briefwechsel mit Untersuchungsgefangenen (§ 119 III StPO). -- 8.9. Ärztliche Schweigepflicht Die ärztliche Schweigepflicht ist in den Berufsordnungen der Ärztekammern geregelt. Dort wird aber lediglich allgemein bestimmt, dass der Arzt über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen hat. Dagegen ist in den Berufsordnungen nicht im Einzelnen geregelt, wann und wem gegenüber der Arzt zur Offenbarung befugt ist. Geht es um Auskunft der Ärzte gegenüber Angehörigen, hat darüber allein der Patient zu entscheiden. Ist er nicht mehr ansprechbar, ist sein mutmaßlicher Wille maßgebend. Es wurde deshalb in solchen Fällen bisher vermutet, dass zunächst sein Ehegatte, sodann die volljährigen Kinder, die Eltern, die Geschwister und an letzter Stelle sein nichtehelicher Partner seine Vertrauenspersonen sind. Aufgrund des § 11 Abs. 1 LPartG gilt bei einem Patienten, der eine Lebenspartnerschaft führt, in Zukunft zunächst der Lebenspartner als seine Vertrauensperson. Die Krankenhäuser sind aufgrund der Landeskrankenhausgesetze berechtigt, „Angehörigen" und Besuchern Auskunft über den Aufenthalt eines Patienten im Krankenhaus zu geben, sofern dem nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Patienten entgegenstehen oder dieser einer Auskunftserteilung ausdrücklich widersprochen hat. Es gelten deshalb insoweit für Lebenspartner dieselben Grundsätze wie bisher für Ehegatten. -- 8.10. Totensorge und Angehörigenstatus Die Wahl der Bestattungsart und die Gestaltung und Pflege der Grabstätte richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt von ihm keine Willenbekundung vor, haben die Angehörigen zu bestimmen, wie die Bestattung erfolgen und das Grab gestaltet und gepflegt werden soll. Wer in diesem Sinn „totensorgeberechtigt" ist, ergibt sich aus den Landesgesetzen über das Friedhofs- und Bestattungswesen und ergänzend aus dem Reichsgesetz über die Feuerbestattung von 1934. Nach diesen Bestimmungen sind durchweg zunächst der Ehegatte, sodann die (volljährigen) Kinder (oder deren Ehegatten), die Eltern, die Großeltern und die Geschwister totensorgeberechtigt. Da die Lebenspartner in diesen Gesetzen nicht berücksichtigt sind, müssen die Länder ihre Friedhofs- und Feuerbestattungsgesetze an das Lebenspartnerschaftsgesetz anpassen. Das ist in Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen bereits geschehen. Für Paare, die in anderen Ländern wohnen, empfiehlt es sich, dem Lebenspartner durch eine schriftliche Verfügung, z.B. im Patiententestament, die Totensorge ausdrücklich einzuräumen. Die Entnahme von Organen ist bei toten Organspendern nur zulässig, wenn entweder der Tote ihr zugestimmt hatte oder, falls von ihm keine Erklärung vorliegt, wenn seine „nächsten Angehörigen" zustimmen. Auch sind die „nächsten Angehörigen" über die beabsichtigte Organentnahme zu unterrichten und gegebenenfalls zu befragen, ob ihnen eine Erklärung des Toten zur Organspende bekannt ist. Wer „nächster Angehöriger" ist, und ihre Rangfolge regelt § 4 Abs. 2 TPG. Danach stehen Lebenspartner den Ehegatten gleich. Die Entnahme von Organen einer lebenden Person, die sich nicht wieder bilden können (z.B. Niere), ist nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf bestimmte Angehörige. Dazu gehören nach § 8 Abs. 1 TPG auch Lebenspartner. Die Leichenöffnung (Sektion) zum Zwecke der „inneren Leichenschau" ist nur zulässig, wenn entweder der Verstorbene zugestimmt hat oder die totensorgeberechtigten Angehörigen zustimmen. Viele Krankenhäuser pflegen Aufnahmeformulare zu verwenden, die u.a. die Klausel enthalten, dass die innere Leichenschau vorgenommen werden kann, wenn sie zur Feststellung der Todesursache aus ärztlicher Sicht notwendig ist oder wenn ein wissenschaftliches Interesse besteht. Diese Klausel berechtigt die Krankenhäuser zur Vornahme von Sektionen, es sei denn, dass der Verstorbene ihr ausdrücklich widersprochen hat oder dass ihr seine totensorgeberechtigten Angehörigen widersprechen. Wer also nicht will, dass er nach seinem Tod seziert wird, sollte der Sektionsklausel beim Unterschreiben des Aufnahmeformulars durch den Zusatz „Mit einer Sektion bin ich nicht einverstanden" vor der Unterschrift widersprechen. Er kann auch in sein Patiententestament eine entsprechende Klausel aufnehmen. 9. Kinder -- 9.1. Adoption ---- 9.1.1. Keine gemeinschaftliche Adoption Susanne hat im Einvernehmen mit Ihrer Lebenspartnerin Barbara ein Kind aus Thailand adoptiert. Als das Kind vier Jahre alt ist, erkrankt Susanne an Krebs. Die beiden wollen sicherstellen, dass das Kind nach dem möglichen Tod von Susanne bei Barbara bleiben kann. Lebenspartner konnten schon immer ein Kind einzeln adoptieren. Dagegen war die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes nicht möglich. Daran hat sich durch das Überarbeitungsgesetz nichts geändert. Nach wie vor können Lebenspartner ein Kind nicht gemeinschaftlich adoptieren und zwar weder gleichzeitig noch nacheinander. Das verbietet § 1742 BGB. Danach dürfen nur Ehepaare ein Kind gemeinschaftlich adoptieren. Mit dieser Vorschrift hat Deutschland das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern aus dem Jahre 1967 umgesetzt, dem Deutschland 1980 zugestimmt hat. Aufgrund dieses Abkommens darf die Rechtsordnung die Adoption eines Kindes nur entweder einer Person allein oder zwei miteinander verheirateten Personen gestatten, unabhängig davon, ob die Beiden das Kind gleichzeitig oder nacheinander annehmen. Barbara kann deshalb das Kind von Susanne nicht adoptieren und zwar auch nicht in der Form, dass Susanne gleichzeitig auf ihre Elternrechte verzichtet, so dass das Kind dann nur noch das Kind von Barbara wäre. Das Europäische Adoptionsübereinkommen und § 1742 BGB verbieten auch solche "Kettenadoptionen". Barbara kann deshalb das Kind erst adoptieren, wenn Susanne gestorben ist. Susanne hat vor ihrem Tod lediglich die Möglichkeit, durch Testament Barbara als Vormund des Kindes zu benennen. Das Vormundschaftsgericht kann Barbara nur übergehen, wenn ihre Bestellung das Wohl des Kindes gefährden würde (§§ 1776 ff. BGB). Die Bundesjustizministerin hat angekündigt, dass sich Deutschland um eine Änderung des Europäischen Abkommens bemühen wolle. ---- 9.1.2. Stiefkindadoption Das Kind von Susanne stammt nicht aus Thailand, sondern ist durch Insemination gezeugt worden. Der Erzeuger ist ein Freund, der anonym bleiben möchte, weil er inzwischen verheiratet ist. Susanne und Barbara haben deshalb bisher immer erklärt, sie wüssten nicht, wer der Vater sei; Susanne sei mit Hilfe einer ausländischen Samenbank schwanger geworden, die mit sogenannten Nein-Spendern arbeitet, deren Namen nicht preisgegeben wird. Seit dem 1. Januar 2005 können Lebenspartner leibliche Kinder ihres Partners adoptieren (§ 9 Abs. 7 LPartG). Zweifellos die wichtigste und erfreulichste Neuerung im Recht der Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Trotz aller Freude hierüber sollte man jedoch nicht übersehen, dass der Weg zu einer Stiefkindadoption – und an dieser Stelle sei hervorgehoben, dass es keinerlei Unterschiede zwischen Eheleuten und Lebenspartnern gibt - lang und steinig sein kann. Susanne muss die Adoption beim Vormundschaftsgericht beantragen. Der Antrag muss von einem Notar beurkundet werden. Dieser hilft auch weiter, wenn einer der Beteiligten eine fremde Staatsbürgerschaft hat und deshalb verschiedene Besonderheiten zu beachten sind. Die Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB). Um festzustellen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, beauftragt das Vormundschaftsgericht das Jugendamt mit der Überprüfung der Familie. Das Jugendamt soll ermitteln, ob sich zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil bereits eine stabile, positive Beziehung entwickelt hat bzw. ob erwartet werden kann, dass sich eine solche Beziehung entwickeln wird. In diese Überprüfung wird auch die Gesundheit des Stiefelternteils einbezogen. Außerdem soll das Jugendamt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Stiefelternteils überprüfen, weil durch die Adoption der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen "weichenden" leiblichen Elternteil durch den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil abgelöst wird. Dasselbe gilt übrigens auch für den später einmal denkbaren Unterhaltsanspruch des leiblichen Elternteils gegenüber dem Kind. Er wird durch den Unterhaltsanspruch des Stiefelternteils gegen das Kind abgelöst. Das Jugendamt hat das Ergebnis seiner Ermittlungen den Betroffenen mitzuteilen (§ 7 Abs. 1 AdVermG). Es empfiehlt sich, schon vor der Antragstellung beim Vormundschaftsgericht mit dem Jugendamt Fühlung aufzunehmen. ---- 9.1.3. Einwilligung in die Stiefkindadoption Dem Adoptionsantrag müssen sämtliche Beteiligten zustimmen, auch das Kind selbst und der Vater. Solange das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss an seiner statt sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Susanne erteilt also eine “doppelte” Einwilligung, ihre eigene und die ihres Kindes. Wäre das Kind schon vierzehn, müsste es selbst einwilligen. Die Zustimmungserklärungen sind notariell zu beurkunden. Die Einwilligung der Eltern kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie auch keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben (siehe unten 9.1.5.), kann der Vater schon vor der Geburt einwilligen. Problematisch ist in Susannes und Barbaras Fall die Einwilligung des biologischen Vaters. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem "gesetzlichen" und dem "biologischen" Vater. Gesetzlich gilt als Vater, wer mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war, wer die Vaterschaft anerkannt hat oder wessen Vaterschaft durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist. Existiert ein gesetzlicher Vater, hat nur dieser zuzustimmen. Als biologischer Vater gilt, wer glaubhaft macht, dass "er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat" (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Fall der Insemination fällt dem Wortlaut nach nicht hierunter, weil der "Erzeuger" der Mutter nicht "beigewohnt" hat (Siegfried, FPR 2005, 120, 121). Dieser Auffassung ist auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung zu § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Urt. v. 26.01.2005 XII ZR 70/03). Außerdem lässt sich dem Gesetz nicht eindeutig entnehmen, was geschehen muss, wenn die Kindesmutter den biologischen Vater nicht mitteilen kann oder will. Das Gesetz bestimmt lediglich, dass die Einwilligung eines Elternteils nicht erforderlich ist, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist (§ 1747 Abs. 4 BGB). In der juristischen Kommentarliteratur wird hierzu jeweils ein Beschluss des Landgerichts Freiburg aus dem Jahre 2002 zitiert (FamRZ 2002, 1647, ebenso neuerdings AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, FamRZ 2005, 302), dass kein Vater zustimmen muss, wenn die Mutter den Vater nicht mitteilen kann oder will. Die Mutter könne auch nicht - etwa durch ein Zwangsgeld - gezwungen werden, den Namen des Vaters preiszugeben. Zwar sei das Gericht von Amts wegen verpflichtet, sich selbst um eine Sachverhaltsaufklärung zu bemühen. Falls diese Bemühungen aber erfolglos blieben, sei die Annahme ohne Einwilligung des Vaters zulässig. Ob sich dem die anderen Gerichte anschließen werden, lässt sich nicht vorhersagen. Susanne und Barbara haben somit folgende Möglichkeiten: Sie können sich auf den Standpunkt stellen, dass eine Samenspende keine "Beiwohnung" im Sinne des Gesetzes ist und sich dafür auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen. Sie können erklären, den Vater nicht benennen zu können. Sie können erklären, den Vater nicht benennen zu wollen. Das Gericht muss dann entscheiden, ob es den zitierten Entscheidungen des Landgerichts Freiburg und das AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg folgen will. Am einfachsten wäre es natürlich, wenn Susanne und Barbara den Vater benennen würden. Der Vater braucht in der Regel nicht zu befürchten, dass seine Vaterschaft über das Verfahren hinaus bekannt wird, es sei denn, die Mutter hat für das Kind Unterhaltsvorschuss oder andere Sozialleistungen bezogen. Außerdem bewahrt die Adoption den Vater sicher vor zukünftigen Unterhaltsansprüchen des Kindes bzw. von Sozialbehörden, falls das Kind später einmal bedürftig werden sollte. Dasselbe gilt für mögliche Erbansprüche, die das Kind später einmal geltend machen könnte. Denn durch die Adoption erhält die Stiefmutter oder der Stiefvater rechtlich die gleiche Stellung wie ein leiblicher Elternteil mit allen Rechten und Pflichten wie Sorgerecht und Unterhaltsverpflichtung. Die Verwandtschaftsbande des Kindes zum “weichenden” Elternteil und dessen Verwandten werden vollständig aufgehoben. Hier bestehen also auch kein Unterhaltsrecht und kein Erbrecht usw. des Kindes mehr. Der weichende Elternteil verliert sogar sein Recht zum Umgang mit dem Kind. Wichtig: Eine Adoption ist mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen endgültig. Sie kann normalerweise nicht rückgängig gemacht werden. ---- 9.1.4. Insemination durch Nein-Spender und Stiefkindadoption Die Zulässigkeit der Stiefkindadoption kann die Insemination durch Nein-Spender erleichtern. Bei den sogenannten Nein-Spendern treffen die Ärzte (oder die sonst Beteiligten) Vorkehrungen, durch die verhindert wird, dass die Identität des Spenders zurückverfolgt werden kann. Das Kind hat dann möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen die Ärzte, weil diese die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater vereitelt haben. Wenn in solchen Fällen die Sozialbehörden für den Unterhalt des Kindes aufkommen müssen, gehen dessen Unterhalts- und Schadensersatzansprüche auf die Sozialbehörden über. Es ist aber völlig offen, ob die Sozialbehörden die Ärzte dann wirklich erfolgreich auf Regress in Anspruch nehmen können, weil solche Fälle bisher von den Gerichten noch nicht entschieden worden sind. Gleichwohl haben viele Ärzte vor solchen möglichen Schadensersatzansprüchen große Angst und die Ärztefunktionäre schüren diese Angst, um künstliche Befruchtungen außerhalb von Ehen zu verhindern. Um den Ärzten diese Angst zu nehmen, können sich die beiden Mütter zwar in einer notariellen Urkunde verpflichten, die Ärzte von allen möglichen Regressansprüchen freizustellen, das heißt, die Regresszahlungen zu übernehmen. Das wird aber wahrscheinlich auf die Ärzte nur dann beruhigend wirken, wenn die Mütter über ein ausreichendes Einkommen verfügen. In den kritischen Fällen, in denen mit einer Einschaltung der Sozialbehörden gerechnet werden muss, nutzen die Vereinbarungen aus tatsächlichen Gründen nichts. Hier bietet nun die Stiefkindadoption die Möglichkeit, die Furcht der Ärzte abzubauen. Durch die Stiefkindadoption wird das Kind ein gemeinschaftliches Kind der Lebenspartner und das Verwandtschaftsverhältnis zu dem Vater und dessen Verwandten erlischt. Damit besteht auch für die Ärzte keine Gefahr mehr, dass sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Allerdings kann sich die CO-Mutter gegenüber den Ärzten wohl nicht notariell verpflichten, das noch nicht gezeugte Kind zu adoptieren. Sie kann das in dem Vertrag mit den Ärzten aber ankündigen. Auf diese Weise kann auch Freunden, die zur Samenspende bereit sind, die Angst vor möglichen Unterhaltsansprüchen genommen werden. ---- 9.1.5. Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils Die Eltern des Kindes waren bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet oder haben eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. Der achtjährige Peter lebt seit sechs Jahren im Haushalt seines Vaters Karl und dessen Lebenspartners Michael in Freiburg. Peters Mutter Marion hat einen anderen Mann geheiratet und lebt mit diesem in Gelsenkirchen. Sie kümmert sich nicht mehr um Peter. Karl ist deshalb für Peter allein sorgeberechtigt. Er ist AIDS-krank und möchte sicherstellen, dass sein Sohn und sein Lebenspartner nach seinem Tod zusammenbleiben können. Michael ist bereit, für Peter zu sorgen. Was geschieht, wenn Marion der Adoption nicht zustimmt? Die einzige Möglichkeit, die Adoption gegen den Willen von Peters Mutter durchzusetzen, besteht darin, ihre Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht gemäß § 1748 Abs. 1 BGB ersetzen zu lassen. Einen entsprechenden Antrag an das Vormundschaftsgericht kann nur das Kind selbst stellen. Für Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, muss ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen, in unserem Fall also Karl. Das Gericht wird diesem Antrag folgen, wenn Marion ihre Pflichten gegenüber Peter gröblich verletzt hat oder durch ihr Verhalten gezeigt hat, dass ihr Peter gleichgültig ist und wenn das Unterbleiben der Adoption Peter zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde (§ 1748 Abs.1 Satz1 BGB). Fangen wir am Ende an: Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist für Peter im Falle des Unterbleibens der Adoption tatsächlich gegeben. Seine gesamte bewusst erlebte Kindheit hat Peter mit Karl und Michael verbracht. Nur zu ihnen hat er eine familiäre Bindung. Beide haben sich um ihn gekümmert. Sollte Karl tatsächlich an AIDS sterben und die Adoption wäre nicht erfolgt, so befänden sich Peter und Michael in einer prekären Lage, denn es wäre unklar, wer in Zukunft für Peter das Sorgerecht bekommt. Das Vormundschaftsgericht müsste darüber entscheiden und hätte gemäß § 1680 Abs. 2 BGB das Sorgerecht Marion zu übertragen, sofern dies nicht dem Kindeswohl widerspricht. Um das Sorgerecht und vor allem auch um Peters Aufenthaltsort würde deshalb sehr wahrscheinlich ein großer Streit entstehen, der schon für sich allein äußerst negative Auswirkungen auf Peters ohnehin schon stark strapazierte psychische Verfassung und seine weitere Entwicklung hätte. Eine grobe Pflichtverletzung gegenüber Peter würde vorliegen, wenn Marion für Peter noch sorgeberechtigt wäre und die sich daraus ergebenden Pflichten vernachlässigt hat. Ferner auch dann, wenn Marion einer gegenüber Peter bestehenden Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist. In unserem Beispielsfall ist Peters Mutter jedoch nicht sorgeberechtigt und auch nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Allerdings ist ihr Sohn ihr seit Jahren gleichgültig. Hier errichtet das Gesetz in § 1748 Abs. 2 BGB eine neue Hürde: Stützt sich der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung allein auf die Gleichgültigkeit von Marion gegenüber ihrem Sohn Peter, so wird das Jugendamt eingeschaltet. Dieses belehrt Marion über die eingetretene Situation und die Möglichkeit der vormundschaftsgerichtlichen Ersetzung ihrer Zustimmung. Erst nach Ablauf von drei Monaten nach dieser Belehrung, darf das Vormundschaftsgericht die Ersetzung der Zustimmung vornehmen. Sollte sich Marion innerhalb dieser drei Monate ihrem Sohn wieder zuwenden, so wird eine Ersetzung ihrer Zustimmung unter Umständen ausbleiben und damit die Stiefkindadoption unmöglich. Allerdings müsste sich diese neuerliche Zuwendung in mehr als nur gelegentlichen Telefonanrufen manifestieren. Der Ausgang eines Streits um die Ersetzung einer Einwilligung des anderen Elternteils ist also meist ungewiss. Oft geht der Streit durch sämtliche Instanzen. Die Eltern des Kindes waren bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet und haben keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben: Sandra und Tatjana sind seit zwei Jahren Lebenspartnerinnen und leben zusammen mit Tatjanas elfjährigem Sohn Moritz in einem Haushalt. Bernd, der Vater von Moritz, wollte anfangs nichts von seinem Kind wissen. Heiratspläne zwischen Tatjana und Bernd hatte es nie gegeben. In den letzten drei Jahren hat sich Bernd eines Besseren besonnen und bemüht sich mit Tatjanas Einverständnis um Kontakte zu seinem Sohn. Mit einer Stiefkindadoption durch Sandra ist Bernd nicht einverstanden und verweigert seine Einwilligung. Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist die Mutter allein sorgeberechtigt. Das Gesetz räumt der Mutter des Kindes gewissermaßen eine von Natur aus vorrangige Stellung in Fragen des Sorgerechts ein: Gemäß § 1626a Abs. 1 BGB werden die nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes für dieses nur dann gemeinsam sorgeberechtigt, wenn sie gegenüber einem Notar oder gegenüber dem Jugendamt erklären, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollen oder wenn sie einander heiraten. Ansonsten hat die Mutter - wie in unserem Beispiel – gemäß § 1626a Abs. 2 BGB kraft Gesetzes automatisch das alleinige Sorgerecht. Da Bernd seine Einwilligung zur Adoption verweigert, beantragt Tatjana für Moritz beim Vormundschaftsgericht die Ersetzung seiner Einwilligung. In einem solchen Fall hat das Vormundschaftsgericht nach § 1748 Abs. 4 BGB den Antrag danach zu beurteilen, ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann der Fall, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bietet, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde. Bei einer solchen am Einzelfall ausgerichteten Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, "dass es in der Regel nicht dem Wohl des Kindes dient, wenn die Adoption - womöglich gar vorrangig - darauf zielt, Umgangsmöglichkeiten des Vaters für die Zukunft völlig auszuschließen. Danach ist es eher wahrscheinlich, dass das Vormundschaftsgericht dem Antrag von Tatjana nicht stattgeben wird. -- 9.2. Einbenennung Ilka und Brigitte Hoppenstedt sind Lebenspartnerinnen und leben zusammen mit Ilkas zehnjährigem Sohn Peter. Ilka ist zusammen mit Peters Vater Urs Schmidt gemeinsam für Peter sorgeberechtigt. Ilka und Urs sind seit 5 Jahren geschieden. Beide hatten bei Schließung der Ehe ihren Geburtsnamen behalten. Dem gemeinsamen Sohn Peter hatten sie Ilkas Geburtsnamen gegeben: er heißt Schramm. Peter hat schon mehrfach zu erkennen gegeben, dass er unzufrieden damit ist, einen anderen Nachnamen als seine Mütter zu tragen. Eine Stiefkindadoption ist jedoch von keinem der Beteiligten gewünscht. Bei den Lebenspartnern Gunnar und Helge Johannssen und Gunnars 13 Jahre altem Sohn Patrick, die seit drei Jahren zusammen in einer geräumigen Wohnung in Kiel leben, ist die Situation etwas anders. Gunnar ist für Patrick allein sorgeberechtigt. Die beiden Lebenspartner sind sich auch darüber einig, dass dies so bleiben soll. Patrick trägt jedoch den Namen seiner Mutter und ist damit ebenfalls unzufrieden. In beiden Fällen hilft die sogenannte Einbenennung gemäß § 9 Abs. 5 LPartG i.V.m. § 1618 BGB weiter. Die Einbenennung ist wesentlich schneller und einfacher zu erreichen, als eine Adoption. Sie hat lediglich eine Namensänderung des Kindes zur Folge, und zwar dergestalt, dass entweder der Lebenspartnerschaftsname an die Stelle des bisherigen Namens des Kindes tritt oder aber der Lebenspartnerschaftsname dem Namen des Kindes angefügt oder vorangestellt wird. In den zuletzt genannten Fällen entfiele allerdings ein eventuell schon bestehender Begleitname (der z.B. aufgrund einer früheren Adoption angefügt worden war). Peter kann also zukünftig Hoppenstedt, Hoppenstedt-Schramm oder Schramm-Hoppenstedt heißen. Weitere rechtliche Folgen hat die Einbenennung nicht. Insbesondere wird kein Sorgerecht für den Stiefelternteil begründet. Im zuerst beschriebenen Beispielsfall bleibt also Urs nach der Einbenennung weiterhin zusammen mit Ilka für Peter gemeinsam sorgeberechtigt. Voraussetzungen für eine Einbenennung sind: Die Lebenspartner müssen einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt haben. Das Kind muss zusammen mit den Lebenspartnern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Das Kind muss minderjährig und unverheiratet sein (eine Eheschließung ist ab dem 16. Lebensjahr möglich). Der andere Elternteil muss der Einbenennung zustimmen, sofern er sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt. Das Kind selbst muss der Einbenennung zustimmen, sofern es das 5. Lebensjahr vollendet hat. Die Einbenennung ist von den Lebenspartnern gegenüber der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde zu erklären. Sämtliche Erklärungen, auch die Zustimmungserklärung des anderen Elternteils und die Zustimmungserklärung des Kindes, müssen öffentlich beurkundet werden. Das kann zur Zeit nur durch einen Notar geschehen. Die meisten Landesgesetze zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes räumen zwar dem Standesbeamten oder dem sonst zuständigen Beamten die Befugnis ein, Erklärungen zur Namensführung zu beurkunden. Sie erwähnen dabei aber nur die Fälle des § 3 LPartG und des Art. 17b Abs. 2 Satz 1 EGBGB. Den erst jetzt neu geschaffenen § 9 Abs. 5 LPartG führen sie (noch) nicht mit auf. Sollte der andere Elternteil seine Zustimmung zur Einbenennung verweigern, so gibt es auch hier die Möglichkeit, die fehlende Zustimmung durch das Familiengericht ersetzen zu lassen. Allerdings findet dies nur in Ausnahmefällen statt. Es genügt nicht, dass die Einbenennung dem Kindeswohl förderlich ist. Eine gerichtliche Ersetzung der fehlenden Zustimmung des anderen Elternteils findet nur dann statt, wenn sie für das Kindeswohl unabdingbar notwendig ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der andere Elternteil für eine psychische Destabilisierung des Kindes verantwortlich ist oder wenn zwischen ihm und dem Kind schon lange keine tatsächlichen Beziehungen mehr bestehen. Eine Ersetzung der Zustimmung durch das Familiengericht ist leichter zu erreichen, wenn der Lebenspartnerschaftsname dem Namen des Kindes lediglich vorangestellt oder hinzugefügt werden soll. -- 9.3. Kleines Sorgerecht und Notsorgerecht Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner – solange von der Möglichkeit einer Stiefkindadoption kein Gebrauch gemacht wird oder eine solche nicht möglich oder gescheitert ist - im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LPartG). Die Befugnis besteht nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben (§ 9 Abs. 4 LPartG). Das kleine Sorgerecht soll nur dem Lebenspartner zustehen, der mit dem Kind zusammenlebt. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB). Dazu gehören die tägliche Betreuung und Versorgung des Kindes, aber auch Alltagsfragen, die im schulischen Leben und in der Berufsausbildung des Kindes vorkommen, sowie Entscheidungen, die im Rahmen der gewöhnlichen medizinischen Versorgung des Kindes zu treffen sind. Über das kleine Sorgerecht muss Einvernehmen zwischen den Lebenspartnern bestehen. Mitentscheidung heißt, dass der Lebenspartner in diesen Angelegenheiten das Kind allein vertreten kann, dabei aber vom Einvernehmen seines Partners abhängig ist, das dieser jederzeit widerrufen kann. Widerspricht der Lebenspartner einer Entscheidung, muss diese unterbleiben. Das Familiengericht kann das kleine Sorgerecht einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 9 Abs. 3 LPartG). Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten (§ 9 Abs. 2 LPartG). Dieses Notsorgerecht setzt nur voraus, dass dem Wohl des Kindes Schaden droht, wenn nicht sofort gehandelt wird. Hierher gehört vor allem eine dringende ärztliche Behandlung, die nicht aufgeschoben werden kann. Das Notsorgerecht hängt nicht vom Einverständnis des anderen Lebenspartners ab, und es kann vom Familiengericht nicht eingeschränkt werden. Für Ehegatten gilt dieselbe Regelung (§ 1687b BGB). Dagegen steht gleich- und verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten hinsichtlich der Kinder ihrer Partner weder ein kleines Sorge- noch ein Notsorgerecht zu. -- 9.4. Umgangsrecht Anna hat eine dreijährige Tochter, die bisher hauptsächlich von ihrer Lebenspartnerin Maria betreut worden ist, weil diese als freiberufliche Journalistin mehr zuhause sein konnte. Als die Lebenspartnerschaft zerbricht und die beiden sich trennen, unterbindet Anna jeden weiteren Kontakt Marias mit dem Kind. Dagegen hätte Maria früher nichts unternehmen können. Jetzt haben sowohl Lebenspartner als auch Lebensgefährten ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient und wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder in der Vergangenheit getragen haben. Das Gesetz bezeichnet ein derartiges Verhältnis als sozial-familiäre Beziehung. Diese soll in der Regel anzunehmen sein, wenn die Bezugsperson längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (§ 1685 BGB). Welche Zeitspanne als „länger" anzusehen ist, ließ der Gesetzgeber bewusst offen. Ein wichtiger Maßstab hierfür ist das Alter des Kindes. Ein Kind im Vorschulalter mag bereits ein Zusammenleben von einigen Monaten als lang empfinden. Bei einem Jugendlichen wird dies erst ab einem Jahr der Fall sein. Außerdem kommt es darauf an, wie viel Zeit seit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits verstrichen ist und ob zwischendurch noch Besuchskontakte stattgefunden haben. Je weiter die Entfremdung zwischen dem Kind und dem Antragsteller bereits vorangeschritten ist, desto länger muss die Zeit des Zusammenlebens gewesen sein, damit ein einigermaßen reibungsloses Wiederanknüpfen an die frühere Beziehung erwartet werden kann. Die Mutter bzw. der Vater einerseits und der Lebenspartner bzw. der Lebensgefährte andererseits müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 BGB). Über den Umfang des Umgangsrechts und seine Ausübung müssen sich die Beteiligten einigen. Gelingt dies nicht, kann das Familiengericht den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts regeln (§ 1684 Abs. 3 BGB). Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (§ 1684 Abs. 4 BGB). -- 9.5. Verbleibensanordnung Im obigen Beispiel stand die elterliche Sorge über Peter sowohl seinem Vater Karl als auch seiner Mutter Marion gemeinschaftlich zu. Peter hat seine Mutter regelmäßig besucht. Eine Adoption Peters durch Michael kam deshalb nicht in Betracht. Nach dem Tod von Karl besteht Peters Mutter darauf, dass dieser nicht bei Michael bleiben, sondern bei ihr aufwachsen soll. Peter möchte bei Michael bleiben. Für solche Fälle bestimmt § 1682 BGB: Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner gelebt und will der andere Elternteil, der den Aufenthalt des Kindes nun allein bestimmen kann, das Kind von dem Lebenspartner wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Lebenspartners anordnen, dass das Kind bei dem Lebenspartner verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Für die Frage, ab wann von einer „längeren Zeit" gesprochen werden kann, kommt es auf das Alter des Kindes und vor allem darauf an, wie stark die Bindungen des Kindes an den Lebenspartner sind. Bei kleineren Kindern kann schon eine relativ kurze Zeit zu einer intensiven Bindung führen. Die Verbleibensanordnung ist ein gravierender Eingriff in das elterliche Sorgerecht und kommt daher nur in Betracht, wenn regelmäßiger Umgang zwischen dem Lebenspartner und dem Kind nicht ausreicht, um Schaden von dem Kind fern zu halten. Auf Lebensgefährten ist die Vorschrift - genauso wie die Bestimmungen über das Sorgerecht - nicht anwendbar. Die Rechtsstellung von Stiefeltern ist also deutlich besser, wenn sie mit dem Elternteil des Kindes, mit dem sie zusammenleben, eine Lebenspartnerschaft (oder eine Ehe) eingehen.


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